Unklare Regelungen Was tun, wenn der Test in der Schule positiv ist?

Düsseldorf · Eine wachsende Zahl von Jugendlichen ist infiziert. Aber wie sind die Regeln, was muss ein Betroffener tun, wenn er oder sie in der Schule positiv getestet wurde? Ein Überblick.

Ein Schüler führt in einer Klasse einen Corona-Schnelltest durch. Ist dieser positiv, sind diverse, nicht ganz übersichtliche Regeln zu befolgen.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Es kann jedem Schüler, jeder Schülerin jeden Tag passieren. Und damit auch alle diejenigen betreffen, die mit ihm oder ihr im Elternhaus leben. Und es passiert ja auch jeden Tag: Die Zahl der mit Covid-19 infizierten Schüler nimmt weiter zu. Zum Stichtag 2. Februar meldeten die Schulen 95 933 bestätigte Corona-Fälle unter der Schülerschaft. Zudem befanden sich zu dem Stichtag  77 572 Jugendliche in Quarantäne. Der Anteil der Schüler, die nicht im Klassenraum lernen konnten, lag damit bei gut 8,5 Prozent.

Aber wie sind die Regeln, was muss ein Betroffener tun, wenn er oder sie in der Schule positiv getestet wurde? Die Vorgaben des NRW-Gesundheitsministeriums sind alles andere als einfach. Hier ein Überblick.

Was muss ein positiv getesteter Jugendlicher tun?

Bei einem positiven beaufsichtigten Selbsttest muss der Jugendliche schon in der Schule isoliert werden.  Und dann unverzüglich in einer Teststelle oder bei einem Arzt einen Kontrolltest durchführen lassen – Schüler ohne vollständigen Impfschutz sollen laut Empfehlung des Gesundheitsministeriums einen PCR-Test durchführen lassen, bei den anderen reicht ein zertifizierter Schnelltest.

Bis das Ergebnis dieses Kontrolltests vorliegt, soll der Schüler unmittelbare Kontakte vermeiden. Ist auch das Ergebnis des Kontrolltests positiv, so tritt automatisch die gesetzliche Isolierungspflicht ein. Das heißt: Auch ohne  Anordnung des Gesundheitsamts muss sich das Kind sofort „absondern“, also zu Hause bleiben und den Kontakt nach außen vermeiden. Der Jugendliche oder seine Eltern müssen sich in diesem Fall nicht ans Gesundheitsamt wenden. Neben der Isolierungspflicht müssen Personen, zu denen der Jugendliche in den letzten zwei Tagen vor dem positiven Test engen persönlichen Kontakt hatte, informiert werden. Eltern sollen diese Aufgabe für ihr Kind übernehmen.

Die Isolierung des Jugendlichen dauert dann zehn volle Tage ab Symptombeginn beziehungsweise dem ersten positiven Test. Nach dieser Zeit kann die Isolation ohne weiteren Test beendet werden, es sei denn, der Betroffene zeigt noch Krankheitssymptome. Die Isolation kann von zehn auf sieben Tage verkürzt werden – mit einem negativen zertifizierten Schnelltest oder einem negativen PCR-Test. Voraussetzung: Es dürfen zuvor für 48 Stunden keine Symptome mehr aufgetreten sein. Die Freitestung sollte bei den Bürgerteststellen vorgenommen werden, heißt es in der Handreichung des Gesundheitsministeriums.

Was, wenn der Schüler zwar nicht selbst infiziert ist, aber Kontakt mit einer infizierten Person hatte?

Lebt der Jugendliche mit der infizierten Person in einem Haushalt, dann muss er sich sofort „absondern“, darf also nicht raus. Auch hier gilt ein Absonderungszeitraum von zehn Tagen. Wird der Jugendliche in dieser Zeit positiv getestet, beginnt die Zeit der Isolierung neu. Die vorbeugende Quarantäne (also der Fall, dass der Jugendliche nicht selbst infiziert ist) kann vorzeitig mit zertifiziertem negativen Schnelltest oder PCR-Test beendet werden. In diesem Fall bereits am 5. Tag der Quarantäne.

Diese vorbeugende Quarantänepflicht gilt nicht für Personen, die dreifach geimpft sind oder bei denen die zweite Impfung oder Genesung noch keine 90 Tage zurückliegen.

Hatte der Schüler engen Kontakt mit einer infizierten Person außerhalb des eigenen Haushalts, so führt das nicht automatisch zu einer Quarantäne-Verpflichtung. Sondern nur nach entsprechender Anordnung des Gesundheitsamts. Aber auch ohne eine solche Anordnung sind die Eltern „aufgefordert“, ihr Kind für zehn Tage, nach negativem Test  fünf Tage, bestmöglich abzusondern.

Dennoch, und das mag überraschen, besteht in diesem Fall die Pflicht zum Schulbesuch. In der insoweit recht „risikofreudigen“ Anordnung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums heißt es nämlich: „Da es sich ohne eine behördliche Anordnung aber nicht um eine gesetzliche Quarantäne handelt, besteht in diesen Fällen für Ihr Kind weiterhin die Pflicht zum Schulbesuch. Auch dabei sollte aber ganz besonders auf die Einhaltung der sogenannten AHA+L-Regeln (Abstand, Handhygiene, Alltagsmaske, Lüften) geachtet werden.“