Überblick Neue Corona-Regeln in NRW - Das müssen Sie zu 3G und Co. wissen
Service · In NRW gelten neue Corona-Regeln. 3G und der Inzidenzwert 35 spielen eine zentrale Rolle - aber auch die Maskenpflicht gilt weiterhin. Ein Überblick.
Seit dem 20.8. gelten neue Corona-Regeln in NRW: Die „3G-Regel“ ist eine Grundlage für die Coronaschutzverordnung. Wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss demnach dann bei vielen Gelegenheiten einen negativen Test vorweisen. Die wichtigsten Infos zu den neuen Corona-Regeln in NRW im Überblick:
Was bedeutet die 3G-Regel?
NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann sprach mit Blick auf die Regeln in der Pandemie von einer „Zeitenwende“, es solle keine deutlichen Einschränkungen mehr für Geimpfte, Genesene oder Getestete geben. „ 3G“ bedeutet dabei, dass es für Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, bei vielen Gelegenheiten eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests gibt.
Ab wann gilt die 3G-Regel, was ist mit den Inzidenzstufen?
Die Inzidenz als Maßstab für die Corona-Regeln in NRW wird vorerst bleiben. Das Regelwerk wurde aber vereinfacht. Die 3G-Regel greift ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Es gibt nach den Angaben des Landes NRW ab Freitag (20.8.) nur noch diese eine Inzidenzstufe. Sie gilt laut der neuen Coronaschutzverordnung für Kreise und kreisfreie Städte in NRW, die an „fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber“ liegen. Liegt die Inzidenz an fünf Tagen hintereinander unter dem Wert von 35, entfallen diese Beschränkungen wieder. „Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag, 20. August 2021, einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen“, hieß es.
Bei welchen Gelegenheiten wird ein Corona-Test für Ungeimpfte zur Pflicht, wenn die 3G-Regel gilt?
Wenn für eine Stadt oder einen Kreis die „3G-Regel“ gilt, müssen Menschen ohne Nachweis über eine vollständige Impfung oder eine Genesung zum Beispiel beim Restaurantbesuch oder beim Friseur einen negativen Test vorweisen. Für folgende Bereiche muss ein negativer Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der nicht älter als 48 Stunden ist:
- Veranstaltungen in Innenräumen. Dazu zählen demnach „insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen“ und auch alle „Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen“, heißt es in der Verordnung. Das gilt auch für Versammlungen im öffentlichen Raum gemäß des Versammlungsrecht.
- „Körpernahe Dienstleistungen“ wie Friseur, Kosmetik und „Körperpflege“.
- Innengastronomie. Ausgenommen ist dabei laut Verordnung das „bloße Abholen von Speisen und Getränken“ und Kantinen und Mensen, wenn es die „Versorgung der unmittelbaren Betriebs- oder Einrichtungsangehörigen betrifft“.
- Hotels und Co.: „Nicht immunisierten Personen“ müssen laut Verordnung bei Anreise und erneut „nach jeweils weiteren vier Tagen“ einen Test vorlegen.
- Busreisen: Bei „touristischen Busreisen“ und „Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe“.
- Bei Großveranstaltungen im Freien ab 2.500 Personen
Außerdem gilt die Regel laut Angaben des Gesundheitsministeriums in NRW auch für „Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz“. Bei diesen Gelegenheiten müssen nicht immunisierte Personen einen negativen PCR-Test (ebenfalls nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Das gelte auch für „sexuelle Dienstleistungen“. >>> Welchen Nachweis getestete, genesene oder geimpfte Menschen brauchen, lesen Sie hier <<<
3G-Regel gilt generell für Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen
Generell - auch abseits der lokalen Inzidenz - gilt die 3G-Regel beim Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, Unterkünften für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe.
Müssen auch Kinder in NRW Corona-Tests machen?
Erst ab 16 Jahren: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen für Veranstaltungen, für deren Teilnahme die 3G-Regel geimpft, genesen oder getestet gilt, keine entsprechenden Nachweise. Das sieht eine Änderung der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vor, die seit Montag gilt. Der ursprünglich als einfach zu handhabender Testnachweis vorgesehene Schülerausweis hat diese generelle Rolle durch die Änderung jetzt nicht mehr. „Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung“, heißt es in der aktuellen Fassung der Verordnung. „Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt“, erläutert die Verordnung. Allerdings wurde Jugendlichen empfohlen, wegen möglicher Zweifel an ihrem Alter, ein Dokument mit einem Altersnachweis mitzuführen.
Was ist mit Maskenpflicht und AHA-Regeln?
Die Maskenpflicht gilt weiterhin - ebenfalls unabhängig von der Inzidenz. Eine medizinische Maske muss nach den Angaben im öffentlichen Nahverkehr, im Handel, in „Innenräumen mit Publikumsverkehr“, in Warteschlangen, an Verkaufsständen und auch bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz) getragen werden.
Die „AHA+L-Regeln“ (Abstand, Hygiene, im Alltag Maske tragen und Lüften) werden laut den Angaben weiterhin empfohlen. In Einrichtungen mit Besuchern oder Kunden werden bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln verpflichtend.