Bei Lärmbelästigung gilt: „Wo kein Kläger, da kein Richter“

Wenn viele Menschen zusammenkommen, kann es laut und dreckig werden - die Stadt sorgt für Ordnung.

Düsseldorf. Lange, warme Sommernächte locken derzeit viele Menschen in Biergärten und zu Open Air-Events. Aber welche Regelungen gelten, wenn sich der abendliche Partyspaß nicht mit der Nachtruhe von Anwohnern oder dem Sauberkeitsempfinden der Stadt verträgt?

Das Landes-Immissionsschutzgesetz regelt, wie lange abends die Musik aufgedreht bleiben darf: Für Gastronomiebetriebe mit Außenanlagen gibt es eine Ausnahme von der normalen Nachtruhe, bis Mitternacht darf es dort etwas lauter sein. Bei Verstößen können auf Verantwortliche Strafen von bis zu 5000 Euro zukommen.

Für Düsseldorf gilt jedoch: „Wo kein Kläger, da kein Richter“, erklärt Stadtsprecher Volker Paulat. „So lange sich niemand beschwert, kommt normalerweise nicht das Ordnungsamt.“ Deswegen sei es im Fall der Strandpiraten auch kein Problem, wenn die Party mal etwas länger gehe.

„Da in der näheren Umgebung niemand wohnt, liegen keine Lärmbeschwerden vor.“ Ob weitergefeiert werden kann, wenn, wie berichtet, 2015 die unweit des Kit geplanten Luxuswohnungen der Ralf Schmitz Wohnungsbaugesellschaft fertiggestellt sind, bleibt abzuwarten.

Genau wie die Einhaltung der Nachtruhe, ist auch die Abfallentsorgung bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum Sache des Organisators. Hier habe man aufseiten der Stadt beim Kit bisher ebenfalls nichts zu beanstanden, sagt Paulat. Für Müll, der ansonsten an öffentlichen Orten, beispielsweise auf den Fußwegen am Rhein anfällt, sei das Umweltamt zuständig. „Im Auftrag des Amtes räumt ein Entsorgungsunternehmen regelmäßig auf.“