Arbeitsgericht in Düsseldorf Teilerfolg bei Rheinbahn-Klage gegen Betriebsrat

Düsseldorf · Im Streit ging es auch um die Frage, ob Betriebsratschef Michael Pink angemessen oder zu viel verdiente – und wie viel Geld er künftig bekommen soll.

Michael Pink (r.) mit seinem Anwalt Stephen Sunderdiek (SWP) vor Verhandlungsbeginn im Arbeitsgericht.

Foto: Anna Kirsten

(akir) Im Streit zwischen der Rheinbahn und dem Betriebsratsvorsitzenden sowie stellvertretenden Aufsichtsratvorsitzenden Michael Pink gibt es ein weiteres Urteil. Am Donnerstag ging es vor dem Arbeitsgericht um die Frage, ob die Eingruppierung von Pink in die Entgeltgruppe 14 berechtigt gewesen und die spätere Rückstufung in die niedrigere Gruppe 7 angemessen sei.

Pink hatte gegen die Rheinbahn geklagt und unter anderem die Entlohnung in der Gruppe 14 gefordert. Das Gericht entschied sich für einen Mittelweg: Die Rheinbahn wird verpflichtet, Pink in der Entgeltgruppe 11 zu entlohnen und darüberhinaus die Lohndifferenz zu zahlen, die seit Dezember 2023 durch seine tiefere Einstufung entstanden war. Weitere Punkte der Klage sowie eine Widerklage der Rheinbahn auf Rückzahlung von Gehältern wurden abgewiesen. Die Begründung des Urteils steht noch aus, eine Berufung ist möglich. Im Raum stand der Vorwurf, dass Pink als Betriebsrat begünstigt und in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft worden sein soll, obwohl er dafür nicht ausreichend qualifiziert gewesen sei. Konkret ging es in dem komplexen Streit um zwei Fälle, in denen Pink in eine höhere Entgeltgruppe eintrat: Zum einen, nachdem er sich 2008 auf eine Teamleiterstelle beworben hatte und diese wegen seiner Betriebsratszugehörigkeit nicht annahm. Zum anderen, nachdem ihm 2009 eine Abteilungsleiter-Position in Aussicht gestellt worden sei, die Pink mit Verweis auf seine Betriebsratstätigkeit ablehnte. Als er eine Höhergruppierung beantragte, bezog er sich auf dieses Angebot.

Anwältin Barbara Bittmann (CMS Hasche Sigle), die die Rheinbahn vertrat, argumentierte, dass Pink weder für die Stelle als Teamleiter noch für die des Abteilungsleiters qualifiziert gewesen sei. Es sei nicht sicher festzustellen, ob Pink die Stelle als normaler Bewerber bekommen hätte. Eine Eingruppierung in die entsprechenden Lohngruppen sei daher nicht angemessen. Nach einem Rechtsgutachten, das der Rheinbahn im November 2023 vorgelegt wurde, stufte sie Pink im Dezember 2023 zunächst in die Entgeltgruppe 10, im April in Gruppe 7 zurück.

Bittmann zeigte sich mit Teilen des Urteils zufrieden. Die Einstufung unterhalb der Gruppe 14 zeige, dass die Einordnung auf Höhe eines Abteilungsleiters rechtswidrig gewesen sei. Dass allerdings eine höhere als die von der Rheinbahn als angemessen angesehene Entgeltgruppe gewählt wurde, halte sie nicht für richtig. Pinks Anwalt Stephen Sunderdiek (SWP) zeigte sich nach dem Urteil zufrieden. Obwohl man nach wie vor der Ansicht sei, dass eine Einordnung Pinks in Gruppe 14 berechtigt sei, betrachte man das Urteil, mit dem Rückzahlungsansprüche der Rheinbahn gegenüber Pink abgewiesen wurden, sowie das Zusprechen der Entlohnung in Entgeltgruppe 11 als „überwiegendes Obsiegen“.