Belastung des Naturraums Fahrradfahren im Stadtwald
Düsseldorf · Trails und Sprungschanzen schädigen den Wald, wenn geltende Gesetze missachtet werden.
Das Fahrrad wird in den vergangenen Jahren bei der Freizeitnutzung immer beliebter. Besonders der Grafenberger und Aaper Wald werden aufgrund des hügeligen Geländecharakters gerne von Aktiven auf Mountainbikes oder BMX-Rädern genutzt. Das Landesforstgesetz NRW erlaubt das Radfahren im Wald auf festen Wegen. Die Nutzung der bestehenden — im Erholungswald schon vielfältig vorhandenen — Wanderwege mit Fahrrädern ist weitgehend unproblematisch, solange dabei Rücksicht auf andere Waldbesucher genommen wird.
Belastend für den Naturraum Wald werden aber zunehmend die abseits des angelegten Wanderwegenetzes kreuz und quer durch den Wald verlaufenden Trails. Sie entstehen einerseits erst neu durch Mountainbiking, andererseits werden vorhandene Trampelpfade genutzt und durch die Befahrung verbreitert. Dadurch kommt es zu Bodenschäden durch Förderung der Erosion und zur Vernichtung der Bodenvegetation.
Der Stadtwald ist nicht nur ein wichtiger Erholungsraum für die Menschen, sondern vor allem auch Rückzugs- und Lebensraum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt. Durch die weitere Ausbreitung von Trails und Trampelpfaden werden die ruhigen Rückzugsflächen immer weniger, und die Beunruhigung der wildlebenden Tiere nimmt zu. Gerade jetzt zur Setz- und Brutzeit gilt es, dies zu vermeiden.
Daher appelliert die Stadt an die Bürger, bei Ausfahrten mit Mountainbikes das vorhandene und für die vielfältigen Erholungsnutzungen extra angelegte Wanderwegenetz zu nutzen, um die weitere Ausbreitung von Trails kreuz und quer durch den Wald zu vermeiden.
Eine kleine, aber spezielle Gruppe im Wald sind Aktive auf BMX-Rädern, die sich teils mit artistischem Geschick an Sprüngen und Tricks ausprobieren. Neben der Befahrung des vorhandenen hügeligen Geländes werden dazu jedoch teilweise auch meterhohe Sprungschanzen und Aufbauten erstellt. Hierzu wird massiv durch Abgrabungen mit Schüppen und Schubkarre in den Waldboden eingegriffen. Dies ist in einem Landschaftsschutzgebiet sowohl nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW als auch nach dem Landesforstgesetz NRW unzulässig.