Düsseldorf Jugendamt erlaubt 15-Jähriger die Ehe

Ehen von Minderjährigen überprüft das Amt grundsätzlich. Die 15-Jährige soll in Syrien freiwillig geheiratet haben.

Symbolbild

Foto: Max Nikelski

Düsseldorf. Im Oktober 2016 wurde Matthias Ditges in eine Düsseldorfer Flüchtlingsunterkunft gerufen: Ein 15-jähriges Mädchen, hochschwanger, war mit ihrem Ehemann aus Syrien nach Deutschland gekommen. „Wir schauen bei Minderjährigen-Ehen immer ganz genau hin“, sagt Ditges, zuständig im Jugendamt bei Amtsvormundschaften für Minderjährige. Das Mädchen sei getrennt vom Ehemann befragt worden. Dabei habe sich schnell herausgestellt, dass es sich um keine Zwangsehe handele, das Mädchen ihren Freund freiwillig und aus Liebe in ihrem Heimatland geheiratet habe.

Mathias Ditges, im Jugendamt bei Amtsvormundschaften für Minderjährige zuständig, über Ehen zwischen Minderjährigen

Um das Mädchen zu unterstützen, habe das Jugendamt für das Baby einen Betreuungsplatz in Aussicht gestellt. „Aktuell ist das Kind in einer Kita untergebracht, damit das Mädchen eine Schule besuchen kann“, so Ditges.

Nicht zum ersten Mal hatte es das Jugendamt es mit einer im Ausland geschlossenen Minderjährigen-Ehe zu tun. In den vergangenen zehn Jahren wurden zwölf Ehen gemeldet, davon vier, bei denen die Ehefrau jünger als 14 war. Innerhalb dieser Gruppe habe es eine elf sowie eine zwölfeinhalb Jahre alte Braut gegeben. „Bei einem Mädchen unter 14 handelt es sich um sexuellen Missbrauch. Frau und Mann werden getrennt“, sagt Ditges. Allerdings habe ein Bamberger Gericht zuletzt entschieden, dass selbst solche „Kinderehen“ anerkennungsfähig sein können. Das widerspricht aber der Auffassung des Jugendamts.

Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, müssen in Deutschland laut Gesetz ohne Weiteres anerkannt werden. Hierfür ist kein förmliches Verfahren vorgesehen. Die Voraussetzungen für die Eheschließung — auch das Ehemündigkeitsalter — unterliegen dem Heimatrecht der Verlobten. Wenn also die Vorschriften im Heimatland eingehalten wurden, steht die Ehe nicht in Frage. „Allerdings gibt es Schranken, wenn eine ausländische Rechtsnorm mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist“, sagt Ditges.

Derzeit prüft eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, ob das Ehemündigkeitsalter in Deutschland ausnahmslos auf 18 Jahre angehoben werden soll und ob nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen die Anerkennung pauschal versagt werden soll, wenn keine Ehemündigkeit nach deutschem Recht besteht. Matthias Ditges: „Das Jugendamt betrachtet jeden Einzelfall mit Blick auf den Hilfe- und Schutzbedarf des minderjährigen Ehepartners, unabhängig von der juristischen Qualifikation der Ehe.“