Schadensersatz nicht für die Maus — aber für die Biene

Klage wegen eines Nagers im Flugzeug war abgelehnt worden, beim Insekt sah die Lage für das Gericht anders aus.

Düsseldorf. Eine Biene ist keine Maus — so sieht es jedenfalls das Amtsgericht. Abgelehnt worden war die Klage einer Frau, die mit Verspätung in Düsseldorf ankam, weil beim Abflug in Punta Cana eine Maus ins Flugzeug gelaufen war. Doch wenn eine Biene verhindert, dass der Flieger pünktlich abheben kann, ist das etwas anderes. So wurden einem Ehepaar, das von Antalya nach Düsseldorf reisen wollte, insgesamt 800 Euro zugesprochen.

Die beiden sollten im April vor zwei Jahren um 19.50 Uhr in der Türkei starten und knapp drei Stunden später in Düsseldorf sein. Doch weil im Cockpit der Maschine eine Biene Alarm ausgelöst hatte, hob der Jet erst mit erhebliche Verspätung um 3.05 Uhr ab.

Wie sich herausstellte, war die Biene in ein sogenanntes „Pitot-Rohr“ geflogen, das für die Geschwindigkeitsmessung notwendig ist. Dadurch wurde eine Fehlermeldung ausgelöst — und so lange die Ursache dafür nicht gefunden ist, darf die Maschine nicht starten.

Die Fluggesellschaft Condor hatte sich dazu entschlossen, einen Ersatz-Jet einzusetzen, was aber einige Stunden dauerte. Das Unternehmen konnte aber nicht nachweisen, dass ausreichende Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, um das Eindringen der Biene zu verhindern.

Darum entschieden die Zivilrichter anders als beim „Mäuse-Alarm“. Die Condor wurde dazu verurteilt, den beiden Klägern wegen der erheblichen Verspätung jeweils 400 Euro Schadensersatz zu zahlen.