Urteil: Kein Schadenersatz für "Biss" eines Geldautomaten
Düsseldorf (dpa). Für den folgenschweren „Biss“ eines Geldautomaten erhält ein Eisdielen-Besitzer aus dem Ruhrgebiet weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld.
Das hat das Düsseldorfer Landgericht am Dienstag entschieden. Der Automat hatte dem Bankkunden einen Finger gebrochen, als er sein Geld aus dem Schacht nehmen wollte. Er hatte die Düsseldorfer Targobank als Aufsteller des Automaten verklagt (Az.: 6 O 330/13). Die Bank hatte angegeben, das Gerät habe jahrelang einwandfrei gearbeitet.
Man habe gegen einen solchen Unfall keine Vorkehrungen treffen können. Das Gericht sah dies auch so. Daran ändere auch ein älterer, ähnlicher Vorfall in einer anderen Filiale nichts. Die Gefahr sei für das Bankhaus „nicht absehbar“ gewesen. Vor allem habe die Bank nicht voraussehen müssen, dass ein Kunde mit der ganzen Hand in das Geldausgabefach greife. Die Scheine würden etwa daumendick über die Klappe des Schachts hinausgeschoben.
Der Hersteller des Automaten sei nach dem Vorfall eingeschaltet worden und habe an dem Gerät nichts Ungewöhnliches feststellen können, sagte ein Sprecher der Bank in Düsseldorf. „Wir hoffen, dass sich solche Fälle nicht wiederholen.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kunden der Bank hatten vor Gericht berichtet, dass sie beim Abheben eines größeren Geldbetrags diesen nicht auf Anhieb aus dem Schacht hätten herausnehmen können. Beim Nachgreifen habe sich dann die Klappe geschlossen - mit entsprechend schmerzhaften Folgen.