Neue Lockerungen Corona-Beschränkungen in NRW - Diese Lockerungen gibt es ab Montag

Düsseldorf · Schritt für Schritt lockert NRW die Corona-Beschränkungen. Viele Feiern und Freizeitaktivitäten werden wieder erlaubt. Und von der 1,5-Meter-Abstandsregel gibt es Ausnahmen.

Symbolbild

Foto: dpa/Uwe Anspach

Hochzeiten und andere Familienfeste dürfen wieder größer gefeiert werden, Theater und Orchester können mehr Publikum zulassen und beim Sport fallen Einschränkungen. Nordrhein-Westfalen lockert ab Montag (15. Juni) diese und andere Corona-Schutzmaßnahmen.

Die positive Entwicklung des Infektionsgeschehens mache das möglich, teilte die Düsseldorfer Staatskanzlei am Donnerstag mit. Seit den ersten Lockerungen am 20. April sei die Zahl der Neuinfektionen in Nordrhein-Westfalen um mehr als 75 Prozent zurückgegangen. Das erlaube weitere Schritte „in eine verantwortungsvolle Normalität zu gehen“. Die einzelnen ab Montag geltenden Lockerungen:

PRIVATE FESTE: Feste wie Jubiläen, Hochzeiten, Taufen, Geburtstage oder Abschlussfeiern mit höchstens 50 Teilnehmern sind unter Auflagen wieder erlaubt. Voraussetzung sind die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der Gäste. Etwa bei standesamtlichen Trauungen muss keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr getragen werden. Gefeiert werden darf auch in abgetrennten Räumen von Gaststätten oder Hotels. Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter bleiben weiterhin untersagt.

ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN: Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen werden unter Auflagen erlaubt, etwa mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern und der Rückverfolgbarkeit der Zuschauer und Teilnehmer. Auch Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern sind ab Montag wieder zulässig. Dann gelten aber in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden erweiterte Schutzvorschriften.

Bei Theatern, Konzertsälen und anderen Veranstaltungsorten mit festen Sitzplätzen kann die Abstandsregelung von 1,5 Metern entfallen. Dann muss ein Sitzplan erstellt werden, der genau erfasst, wo welche anwesende Person gegessen hat. Das gilt auch für außerschulische Bildungsangebote mit festen Sitzplätzen.

FREIZEIT: Das Grillen ist auf öffentlichen Plätzen und in Parks wieder möglich. Floh- und Trödelmärkte sind mit Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten erlaubt. Auch Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und Spaßbäder.

Weiterhin untersagt sind bis mindestens zum 31. August 2020 Volks-, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste sowie Schützen- und Weinfeste. Das gilt auch für Kirmesveranstaltungen. Schausteller können sich aber zu einem vorübergehenden Freizeitpark zusammenschließen und ihre Fahrgeschäfte auf einem umzäunten Gelände öffnen.

GASTRONOMIE: Bars können nach den für die übrige Gastronomie geltenden Maßgaben für Hygiene- und Infektionsschutzstandards ihren Betrieb wieder aufnehmen. Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Auch Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bleibt der Betrieb weiterhin untersagt.

HANDEL: Der Handel darf von Montag an wieder mehr Kunden gleichzeitig in die Läden lassen. Statt einer Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche ist dann ein Käufer je sieben Quadratmeter erlaubt. Dies gilt auch für die Besucherbegrenzungen in Museen und Ausstellungen sowie in Zoos.

SPORT: Sportarten mit Körperkontakt sind ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen mit bis zu zehn Personen wieder möglich. Im Freien ist dann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen erlaubt. In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung sichergestellt werden. Auch Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sind unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts drinnen und draußen wieder zulässig.

Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen.

(dpa)