NRW Bald keine Tests in Restaurants nötig
Rhein-Kreis · Im Kreisgebiet gelten ab dem kommenden Freitag die Regelungen der „Inzidenzstufe 1“. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Der Rhein-Kreis Neuss zündet die nächste Stufe! Das bedeutet: Ab dem kommenden Freitag gibt es weitere Freiheiten. Eine Zusammenfassung der Lockerungen und Reaktionen aus Gastronomie, Einzelhandel und Co.
Gastronomie
In Restaurants, Kneipen und Cafés gibt es ab Freitag die wohl größte zusätzliche Lockerung: Denn nun ist auch in den Innenbereichen kein Negativtest mehr erforderlich. Der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Meter darf unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist. Solche Scheiben hat Helge Dalbeck in seinem Restaurant „Weißes Haus“ nicht installiert. Er setzt auf die Abstände von Tisch zu Tisch, kann daher auch nur halb so viele Gäste im Innenbereich begrüßen. Dennoch ist der Gastronom happy: „Auch wenn drinnen noch eine Platzpflicht besteht, sind wir froh, dass es weitergeht. Wir merken schon, dass die Menschen die ganzen Regeln langsam satt sind“, sagt er. Schwierig sei nun die Suche nach Personal. „Wir sind im zweiten Jahr der Pandemie. Aushilfen wurden nicht unterstützt. Daher haben sich viele etwas anderes gesucht, was ich gut verstehen kann“, betont er. Und das Personal müsse sich immer noch alle zwei Tage testen lassen. „Was hat die Politik eigentlich gegen die Gastronomie?“, fragt Dalbeck. Alexander Bliersbach vom Drusushof ist überrascht, wie viele Gäste das Angebot zuletzt wahrgenommen haben, mit Negativ-Test die Innengastronomie zu besuchen. Dass dieser nun wegfällt, sei aber trotzdem eine zusätzliche Erleichterung.
Freizeit- und Vergnügungsstätten
Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und Negativtest öffnen. In Freibädern entfällt zudem die Testpflicht. Stadtwerke-Sprecher Jürgen Scheer hatte bereits Anfang der Woche betont, dass dieser Wegfall den Einlassprozess für Mitarbeiter und Kunden beschleunigen werde. Weiterhin ist die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten gestattet. Hier ist aber genauso wie bei Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichem im Innen- und Außenbereich ein Negativtest erforderlich. Das gilt auch für Freizeitparks und Spielbanken. Die Öffnung von Clubs- und Diskotheken ist im Außenbereich für bis zu 100 Personen mit Negativtest zulässig. Im Alpenpark Neuss werde sich vorerst nichts ändern, teilt eine Sprecherin mit. Es bleibe zunächst bei den Öffnungen der Outdoor-Bereiche sowie der Baum-Chalets von Freitag bis Samstag. Der Grund: zu hoher Aufwand. Erst in der kommenden Woche werde man über ein erweitertes Öffnungskonzept ab Juli beraten.
Einzelhandel
Sämtliche Geschäfte – egal ob zur Grundversorgung zählend oder nicht – dürfen ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest besucht werden. Erlaubt ist ein Kunde pro zehn Quadratmeter. Ab Freitag dann auch in Geschäften über 800 Quadratmeter, wenngleich Lars Rehling vom Möbelhaus Höffner (das unter anderem von der Regelung betroffen ist) mitteilt, dass die bereits weggefallene Testpflicht der wichtigste Schritt gewesen sei. City-Manager Thomas Werz nimmt wahr, dass sich die Bürger mittlerweile schon daran gewöhnt haben, immer weitere Freiheiten zu genießen. Die zusätzlichen Lockerungen durch Inzidenzstufe 1 seien diesbezüglich die „konsequente Fortführung“.
Allgemeine Kontaktbeschränkung
Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal fünf Haushalten. Bis zu 100 Personen aus einer unbegrenzten Zahl an Haushalten dürfen zusammenkommen, wenn alle einen Negativtest haben. Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene) dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen. Bei Treffen von ausschließlich vollständig Geimpften oder Genesenen sowie der Nutzung von Spielplätzen durch Kinder gibt es keine Personenbegrenzung.
Private Veranstaltungen
und Partys
Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und ohne Negativtest zulässig, in Innenräumen mit bis zu 100 Gästen mit Negativtest. Partys sind im Freien mit höchstens 100 Gästen zulässig, im Innenbereich mit höchstens 50 Gästen. Bei Partys ist ein Negativtest erforderlich, der Mindestabstand darf unterschritten werden.
Kultur
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern und Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den definierten Voraussetzungen wieder erlaubt. In Innenräumen und im Freien gilt eine Obergrenze von höchstens 1000 Personen. Es ist ein Sitzplan im Schachbrettmuster sowie ein Negativtest erforderlich. Bei weniger als 200 teilnehmenden Personen entfällt die Testpflicht.
Bildungsangebote
außerhalb von Schulen
Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der Personenzahl und ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan. Wenn die Landesinzidenz auch seit mindestens fünf Werktagen unter 35 liegt, ist kein Negativtest erforderlich. Dies kann ab Donnerstag der Fall sein. Am festen Sitzplatz muss keine Maske getragen werden. Musikunterricht ist in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchsten zehn Personen zulässig.
Kinder- und Jugendarbeit
Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 30 jungen Menschen, im Freien mit 50. Es besteht keine Maskenpflicht oder Altersbegrenzung. Ein Negativtest ist nicht mehr erforderlich – das gilt auch für Ferienangebote und Ferienreisen.
Sport
Kontaktfreier Sport ist ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist im Freien und Innenräumen mit bis zu 100 Personen bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erlaubt. In Innenräumen (inklusive Fitnessstudios) ist bei kontaktfreiem Sport die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung nötig. Wenn die Landesinzidenz auch seit mindestens fünf Werktagen unter 35 liegt, ist kein Negativtest erforderlich. Im Freien sind bis zu 1000 Zuschauer ohne Negativtest, in Innenräumen bis zu 1000 Zuschauer mit Test zugelassen. Die Kapazität darf bis zu 33 Prozent ausgelastet sein und es ist ein Sitzplan im Schachbrettmuster erforderlich.
Beherbergung/Tourismus
Übernachtungen sind mit voller gastronomischer Versorgung möglich. Ein Negativtest ist allerdings erforderlich. Bei mehrtägigem Aufenthalt muss dieser alle drei Tage vorgelegt werden. Busreisen sind mit Negativtest auf eine Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent begrenzt, falls nicht ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen. Wenn alle Teilnehmer einer Busreise aus Regionen der Inzidenzstufe 1 kommen, entfällt dort die Kapazitätsbegrenzung.
Messen und Märkte
Messen und Ausstellungen sind mit einer Begrenzung auf einen Besucher pro sieben Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche sowie eines der unteren Gesundheitsbehörde vorab vorzulegenden Hygienekonzeptes zulässig. In geschlossenen Räumen ist ein Negativtest nötig. Für Jahr- und Spezialmärkte besteht keine Testpflicht. Mit Negativtest sind auch Kirmeselemente möglich.