Hier lauern beim Kaufen rechtliche Fallen

Die Verbraucherzentrale hat gestern am Weltverbrauchertag Beispiele aufgezeigt, wie folgenreich Fehleinschätzungen für den Kunden sein können — auch beim Bezahlen.

Foto: Verbraucherzentrale Krefeld

„Was vermeintlich auf den ersten Blick als verbrieftes Kundenrecht erscheint, erweist sich nach genauerem Hinsehen oft als Irrglaube“, weiß Elisabeth Elsner aus alltäglicher Erfahrung in der Beratungsstelle für Verbraucher an der Petersstraße. Mit der Aktion „Denkste!“ zum Weltverbrauchertag 2018 warnen Leiterin Elsner und Bildungsberaterin Birgit Gommans davor, leichtfertig in Rechtsfallen zu tappen. In der Beratungsstelle konnten Interessierte gestern ihr Wissen anhand von Quiz-Würfeln zu verschiedenen Rechtsfällen testen.

Oft fallen die Teilnehmer aus allen Wolken, wenn sie die richtige Antwort erfahren. Frage: Kann im Laden gekaufte Ware immer umgetauscht oder zurückgegeben werden? Antwort a) Ja, aber nur innerhalb von 14 Tagen. Antwort b) Nein, nur wenn der Händler den Umtausch anbietet. Antwort c) Ja, aber nur mit Kassenbon. Antwort d) Ja, aber nur in Originalverpackung.

Überraschung: Richtig ist Antwort b. Ein gesetzliches Recht auf Umtausch gibt es nämlich nicht. Der Händler bestimmt die Konditionen, zum Beispiel, ob er die Ware gegen Zahlung oder einen Gutschein zurücknimmt. Doch selbst das müsste er nicht. Bei reduzierten Waren sind Rücknahmen ohnehin meist ausgeschlossen. Eine Ausnahme wäre, wenn die Ware mangelhaft ist. In diesem Fall greift das Gewährleistungsrecht. Doch schon naht das nächste Problem. Sind Garantie und Gewährleistung dasselbe? Nein. Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht zugunsten des Käufers bei fehlerhafter Ware. Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung, die meist der Hersteller — nicht der Händler — anbietet.

Und was ist mit Verträgen. Sind diese nur mit Unterschrift gültig? Zu diesem Thema befragt Birgit Gommans bei der Aufklärung in Schulen die Schüler, ob sie heute schon einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Antwort: Nein. Sie sind dann aber völlig perplex, dass ihr zuvor erstandenes Brötchen oder Getränk einem Kaufvertrag entspricht. Mündlich genügt also. Bei einem mündlichen Vertragsabschluss von Ware oder Dienstleistung am Telefon wollen Kunden oft nicht glauben, dass sie schon mit einem kurzen Telefongespräch eine bindende Zahlungsverpflichtung eingehen.

Allerdings gilt bei Telefon- und Online-Vereinbarungen die sogenannte Fernabsatzregelung, die ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen einräumt. Das gilt wiederum nicht, wenn der Handyvertrag im Shop an der Ecke geschlossen wurde. Sind Preisauszeichnungen von Waren im Ladenregal, im Schaufenster oder auf Webseiten immer bindend? „Verbindlich sind sie nicht“, sagt Elsner. Ob Smartphone oder Lebensmittel — im Geschäft zählt erst die Buchung des Preises an der Kasse und online mit der Bestätigung des Kaufs. Bei zeitnaher Rückgabe der Ware wegen differierender Preisauszeichnungen zeigen sich Händler zwar oft kulant, müssten es aber nicht. Allerdings darf der Verkäufer nicht bewusst mit falschen Preisen arbeiten. Geschieht dies häufiger, kann die Verbraucherzentrale den Händler abmahnen.

Sind Zahlungen per Girokarte rückbuchbar? Immer häufiger wird mit Karte anstelle von Bargeld bezahlt. Jedoch kann der Kartenzahler nur dann den Betrag innerhalb von acht Wochen ohne Angaben von Gründen rückbuchen lassen, wenn er die Zahlung auch per Unterschrift quittiert hat. Das gilt nicht für die Zahlung per PIN. „Das sind nur einige Irrtümer der Verbraucher“, sagen Elsner und Gommans. Jeder Einzelfall sei anders.