Auto zerkratzt und mit Dashcam gefilmt Dashcam-Streit: Kollegen einigen sich auf Vergleich

Der Streit zweier städtischer Mitarbeiter um ein zerkratztes Auto ist vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit einem Vergleich beendet worden. Demnach zahlt der Beklagte die Hälfte der Klageforderung, das heißt 862,81 Euro, an den Kläger.

Der Kläger hatte Aufnahmen mit einer Dashcam gemacht.

Foto: dpa/Wolfgang Kumm

Weitere 862,81 Euro zahlt der Beklagte an eine gemeinnützige Organisation. Und er verzichtet auf Schadensersatzansprüche wegen möglicher Datenschutzverstöße.

Wie berichtet, hatte das Arbeitsgericht Krefeld die Klage eines städtischen Mitarbeiters abgewiesen, der von einem Kollegen Schadensersatz gefordert hatte. Der Vorwurf: Er habe sein Auto mit einem Schlüssel mutwillig zerkratzt. Angegebener Schaden: 1725,62 Euro. Jetzt fand das zivilrechtliche Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht in Düsseldorf eine Fortsetzung. In der Berufung wollte der Kläger erneut einen Schadensanspruch geltend machen. Dabei spielte eine Dashcam (eine Autokamera, die auf dem Armaturenbrett installiert ist) eine zentrale Rolle.

Das Landesarbeitsgericht war in der mündlichen Verhandlung zu der Auffassung gekommen, dass eine Entscheidung aufgrund der Tatsachengrundlagen nicht in Betracht komme. Zu den Beweismitteln seien auch die Aufnahmen der Dashcam zu zählen. Allerdings müssten für eine Bewertung der Beweise sowohl die Video-Aufnahmen der Kamera, die beiden Autos der Parteien und möglicherweise ein Gutachten zur Bewertung der Ton-Aufnahmen der Kamera in Betracht gezogen werden.

Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich die Parteien vor einer Beweisaufnahme auf den genannten Vergleich. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass beide Parteien ihren Rechtsstandpunkt aufrecht erhalten und weiterhin zusammenarbeiten.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 13 Sa 624/22; Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 16.09.2022 – 2 Ca 973/22