Brandstiftung Brandstifter: Haftbefehl – 38-Jähriger soll schon mehrfach verurteilt worden sein

Krefeld · Über das Wochenende hatten Polizei und Staatsanwaltschaft nichts Neues mitgeteilt zum Fortgang der Ermittlungen im spektakulären Fall von mehrfacher Brandstiftung in der Krefelder Innenstadt. Am Montagnachmittag änderte sich das: Ein Richter erließ Haftbefehl gegen den tatverdächtigen Iraner (38), der sich immer noch im Krankenhaus befindet, nachdem er von der Polizei angeschossen worden war.

Polizei und Rettungskräfte am Donnerstagabend vor dem Krefelder Kino, wo der Brandstifter gestoppt wurde.

Foto: samla.de

Zudem teilten die Staatsanwaltschaft Krefeld und die Polizei neue Details zur Person des Tatverdächtigen und seiner Vorgeschichte mit. In ihrer gemeinsamen Pressemeldung heißt es: „Nach derzeitigem Ermittlungsstand ist davon auszugehen, dass der 38-jährige Beschuldigte, der sich bereits seit vielen Jahren unter zahlreichen Alias-Personalien im Bundesgebiet und in europäischen Nachbarstaaten aufgehalten hat, zumindest einmal in Krefeld am 5. Juli 2010 wegen Gewaltdelikten und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Diese Strafe war im Jahr 2014 vollständig verbüßt.“ Darüber hinaus dürften ihm als Ergebnis der noch andauernden umfangreichen Überprüfungen seiner Alias-Personalien auch mehrere Verurteilungen in Frankreich zuzuordnen sein, heißt es weiter.

Am Freitag hat ein Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Brandstiftung erlassen. Der Tatverdächtige befindet sich aktuell noch in der notwendigen ärztlichen Behandlung, sein Zustand ist stabil und nicht lebensbedrohlich.

Die intensiven kriminalpolizeilichen Maßnahmen und strafprozessualen Ermittlungen zum genauen Ablauf der Tatnacht, dem Beschuldigten und seiner Motivlage dauern an. Diese gestalteten sich komplex, daher könnten derzeit keine weiteren Details bekannt gegeben werden. Sobald gesicherte Erkenntnisse vorlägen und diese ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks verlautbart werden können, werde eine weitere Unterrichtung erfolgen.