Ehrenamt in Erkrath Erkrath sucht nach Jugendschöffen für Amts- und Landgericht

Erkrath · (Red) „Richtet nicht, auf dass ihr nicht gerichtet werdet“ – die Worte Jesu aus dem Evangelium nach Matthäus haben nach wie vor Gewicht, zumindest im zwischenmenschlichen Bereich. Doch in einem modernen Rechtsstaat ist die Judikative eine tragende Säule, um Recht von Unrecht zu unterscheiden und Straftäter zur Verantwortung zu ziehen.

Ein Polizeifahrzeug steht vor dem Landgericht Wuppertal.

Foto: dpa/Jan-Philipp Strobel

Dafür sorgen vor allem hauptamtliche Richter, einen festen Platz im Gerichtssaal haben aber auch ehrenamtliche Laienrichter, sogenannte Schöffen. Der Fachbereich Jugend der Stadt stellt derzeit eine Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 zusammen. Gesucht werden sowohl mehrere Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen für das gemeinsame Schöffengericht beim Amtsgericht Mettmann als auch weitere Jugendhauptschöffen für die Jugendkammer am Landgericht Wuppertal.

Sie sollten durch Studium, Aus- oder Fortbildung über eine erzieherische Befähigung verfügen und in der Jugenderziehung bereits erste Erfahrung gesammelt haben. Aus der Vorschlagsliste wählt der Schöffenwahlausschuss anschließend die Kandidatinnen und Kandidaten für das verantwortungsvolle Ehrenamt aus. Erkrather Bürger können sich noch bis spätestens zum 31. März per E-Mail an lara.heinecke@erkrath.de für das Amt bewerben. Ein Bewerbungsformular ist unter www.erkrath.de/schoeffen abrufbar, telefonische Rückfragen sind unter 0211 2407-5126 möglich.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die neben der erzieherischen Befähigung über die deutsche Staatsangehörigkeit sowie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, in Erkrath ihren Erstwohnsitz haben und zum Amtsantritt am 1. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sind. Wer bereits ehrenamtlich in diesem Amt tätig war, kann sich für eine weitere Amtsperiode bewerben.

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat läuft, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige, wie Richter, Rechtsanwälte, Polizisten, Bewährungshelfer oder Strafvollzugsbedienstete, und Religionsdiener sollen nicht zu Jugendschöffen gewählt werden.

Weitere Informationen zu den Anforderungen und der Ausübung des Ehrenamtes gibt es im Internet unter der Adresse