Gerichtsurteil Radfahrer bei Kollision verletzt

Erkrath/Wuppertal. · Eine 44-Jährige hatte eine rote Ampel übersehen und einen Radfahrer umgestoßen, der sich die Hand brach.

Die Wintersonne führte zu einem Unfall, der nun vor dem Amtsgericht verhandelt wurde.

Foto: dpa/Arne Dedert

Es war nur ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit. Dazu stand die untergehende Wintersonne auch noch tief am Himmel. Man kennt dieses gleitende Licht, in das man zuweilen hineinfährt um festzustellen, das es schwierig wird mit dem klaren Blick auf die Straße.

In eine solche Situation war eine Erkratherin hineingeraten, als sie im Januar mit ihrem Audi die Bergische Allee entlangfuhr. An der Kreuzung zur Schimmelbuschstraße hatte die 44-Jährige die rote Ampel übersehen und war mit einem Radfahrer kollidiert. Der Mann brach sich bei dem Sturz das Handgelenk und war mit „Gipsverband“ mehrere Wochen krankgeschrieben. Von der Fahrerin war dazu noch zu hören, dass sie wegen eines Todesfalls in Gedanken und nicht bei der Sache, also konzentriert beim Auto fahren, gewesen sei.

Angeklagte legte Widerspruch gegen Fahrverbot ein

Kurz darauf hatte sich das Amtsgericht mit einem Strafbefehl bei der Unfallverursacherin gemeldet und forderte wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung eine Geldstrafe von 900 Euro. Schlimmer wog aus Sicht der Angeklagten allerdings das Fahrverbot, dass ihr auferlegt worden war. Sie legte Widerspruch ein und die Sache wurde vor dem Amtsgericht verhandelt – am Ende wurde die Geldstrafe auf 400 Euro reduziert, aber das Fahrverbot blieb.

Nun also folgte die Berufungsverhandlung, inmitten derer die 44-Jährige vom Richter hörte, dass sie mit einer solchen Strafe eigentlich noch gut bedient sei. Fahrverbote würden bereits verhängt werden, wenn es nur zu einer Gefährdung eines Straßenverkehrsteilnehmers komme. In diesem Fall seien jedoch nicht unerhebliche Verletzungen zu beklagen, die auch noch viel schlimmer hätten ausfallen können.

Juristisch gesehen müsse eine solche Sache auch unterscheidbar sein von einer bloßen Ordnungswidrigkeit. Auch bei der Geldstrafe sah die Kammer keine Möglichkeit der Reduzierung, obwohl die Angeklagte zuvor angegeben hatte, nur 300 Euro monatlich durch ihre Tätigkeit in der Seniorenpflege zu verdienen. Hier greife die Unterhaltsverpflichtung des gutverdienenden Ehemannes, einkommensmäßig würde in solchen Fällen alles in einen Topf geworfen werden. Am Ende nahm die Angeklagte die Berufung zurück und muss ihren Führerschein für vier Wochen abgeben – da schient es gepasst zu haben, dass das über den Jahreswechsel hinweg eine günstige Zeit für so etwas sein könnte.