Strafen drohen Schottergartenverbot wird verschärft

Haan, Hilden · Ab 1. Januar 2024 gilt eine neue Landesbauordnung und damit faktisch ein Verbot.

 Wer trotz Verbot einen Schottergarten anlegt, riskiert eine Strafe.

Wer trotz Verbot einen Schottergarten anlegt, riskiert eine Strafe.

Foto: dpa/Annette Riedl

. (Red) Die ab dem 1. Januar 2024 geltende Novelle der Landesbauordnung NRW bringt erstmalig eine klare Definition für sogenannte „Schottergärten“ und schafft damit Klarheit für die klimaangepasste Gestaltung von Gärten. Das teilte der Kreis Mettmann jetzt mit. Auch in Haan und Hilden sind immer wieder solche „Schottergärten“ zu finden.

Bereits in der Vergangenheit hätten unbebaute Flächen rund um Häuser laut Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen begrünt und wasseraufnahmefähig gestaltet sein müssen. „Die Aktualisierung des Gesetzes definiert nun den Begriff ,Schottergarten‘ und konkretisiert damit das ,Schottergartenverbot‘. Erstmals werden Schotterungen und Kunstrasen explizit als nicht zulässige Gartengestaltung benannt“, erklärt Kreissprecherin Daniela Hitzemann. Das gelte sowohl für Neuanlagen, als auch für bereits bestehende Gestaltung von Grundstücken. Das Nichteinhalten könne als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

„Durch die begriffliche Klarstellung soll vermieden werden, dass Personen mit Schottergärten einzelne Pflanzen aufstellen und behaupten, ihr Garten sei dadurch begrünt“, erklärt Helena Lohneis, Klimaschutzbeauftragte des Kreises Mettmann. „Die naturnahe Gestaltung des Gartens ist ein wichtiger Beitrag für den Erhalt der Artenvielfalt und gewinnt vor dem Hintergrund der Klimaveränderung immer mehr an Bedeutung.“

Schotterflächen wirken sich negativ auf das Klima im Wohnumfeld aus, Sie bieten keinen Schatten und  speichern Hitze. Außerdem sorgten undurchlässige Folien und Vliese unter den Steinen für eine schlechte Wasserversickerung, was vor allem bei den immer häufiger vorkommenden Starkregen zu massiven Problemen führen könne.

Bepflanzte Flächen können
viel Wasser aufnehmen

Zudem bieten sie wenig Lebensraum für Tiere und gefährden damit insbesondere den Insektenbestand: „Böden von Grünflächen können dagegen viel Wasser aufnehmen, was zum Schutz vor Überschwemmungen und vor Trockenheit in langen Hitzeperioden beiträgt“, so Helena Lohneis weiter. „Pflanzen tragen erheblich dazu bei, Wasserkreisläufe aufrechtzuerhalten, und sorgen durch Verdunstungen aktiv für die Kühlung der Umgebung.“ Geeignete Alternativen zu Schottergärten seien daher etwa naturbelassene Gärten oder Beete, die mit pflegearmen Stauden und Gehölzen bepflanzt werden.

Sofern keine unbebauten Flächen für die Begrünung zur Verfügung stünden, sollten gemäß den neuen Bestimmungen Begrünungsmaßnahmen direkt am Gebäude umgesetzt werden, wie beispielsweise an Dachflächen oder Fassaden, hieß es weiter. Die Pflicht entfalle, wenn Maßnahmen wirtschaftlich nicht zumutbar oder konstruktionsbedingt nicht umsetzbar seien.

(RP)