Haan: Saufgelage auf Schulhöfen, Spielplätzen und in Parks

Jugendschutz: Eine geplante Trinkparty im Jugendhaus wird es nicht geben. Dass Jugendliche an anderen Orten trinken, bis der Arzt kommt, ist ein offenes Geheimnis.

<strong>Haan. Zum Vollsaufen am Samstagabend ins städtische Jugendhaus? 99 Cent für ein Bier oder einen Wodka Lemon? "Um Gotteswillen - das ist genau das, was wir vermeiden wollen", zeigte sich Stadtjugendreferent Dieter Köhler entsetzt, als er am Donnerstag von der WZ auf die Ankündigung einer solchen Party im Jugendhaus aufmerksam gemacht wurde. Eine Veranstaltungsagentur hatte per E-Mail Einladungen verschickt. Tatsächlich stattfinden wird diese 99-Cent-Party nicht. Thomas Ostenberg, der die Agentur "tom-event" betreibt, erklärte gegenüber der WZ, dass einer seiner Mitarbeiter ohne sein Wissen versucht habe, eine private Party im Jugendhaus aufzuziehen. Er habe den Mitarbeiter gefeuert. "Von so Partys distanzieren wir uns ausdrücklich." Allerdings bekam Dieter Köhler von Ostenberg eine etwas andere Version zu hören: "Tom hat mir erklärt, dass es sich um einen alten Flyer handele, der erstellt wurde, als über solch eine Party nachgedacht wurde." Tatsächlich habe die Agentur vor längerer Zeit im Jugendhaus nachgefragt. "Die Idee wurde aber als abwegig zurückgewiesen", so Köhler, der die weitere Zusammenarbeit genau prüfen will.

"Wenn wir ein Punk-Konzert veranstalten, bei dem es kein Bier gibt, können wir es auch gleich lassen - das ist eben die gesellschaftliche Realität."

Dieter Köhler, Stadtjugendreferent

Und auch die Kontroll-Möglichkeiten der Kollegen vom Ordnungsamt machen den Stadtjugendreferenten nicht glücklich. "Das Ordnungsamt müsste Kontrollen durchführen. Wir stehen dann bereit, um die Jugendlichen zu ihren Eltern zu bringen. Aber das schafft das Ordnungsamt doch gar nicht."

Altersgrenze: Das Jugendschutzgesetz verbietet die Abgabe alkoholischer Getränke an unter 16-Jährige. Die Abgabe hochprozentiger branntweinhaltiger Getränke an Jugendliche ist generell verboten. Auch die Abgabe an sichtlich Betrunkene ist verboten und kann mit einem Bußgeld belegt werden.