Mettmanner Familie vor Gericht Teurer Freispruch beim Vater-Sohn-Streit
Mettmann/Wuppertal · Ein Vater hatte seinen Sohn angezeigt und die Strafanzeigen später zurückgezogen. Wegen eines juristischen Formfehlers war die Sache nun vor der Berufungskammer gelandet - auch deshalb, weil die Verfahrenskosten anders aufgeteilt werden sollen.
(magu) Die Geister, die ich rief, werd ich nun nicht mehr los: Dieser Satz aus Goethes „Zauberlehrling“ mag einem Vater in den Sinn gekommen sein, der seinen Sohn im Juni 2018 angezeigt hatte.
Der 24-Jährige hatte sich über eine Terrassentür unbemerkt Zutritt zum Elternhaus in Mettmann verschafft, um in Besitz des Hausschlüssels zu kommen. Das schien nicht im Interesse des Vaters gewesen zu sein, der seinen Sohn zur Rede stellte. Der schlug dem Mann daraufhin mehrfach gegen den Brustkorb, steckte den Schlüssel ein und verschwand. Noch bevor er am Nachmittag wiederkam, hatte der Vater die Schlösser ausgetauscht. Der Sohn randalierte und zerschlug die Gartenmöbel, der Vater fühlte sich bedroht und rief die Polizei. Tage später gelang dem jungen Mann der Schlüsseldiebstahl dennoch durch die geöffnete Terrassentür, der Vater stellte Strafanzeige.
Die Justiz machte ihre Arbeit, im November 2020 wurde die Sache beim Amtsgericht verhandelt. Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung und räuberischer Diebstahl: Am Ende hatte es drei Anklagevorwürfe gegeben, und alle drei Verfahren wurden eingestellt. Warum? Der Vater hatte die Strafanzeige zurückgezogen, und dazu noch die Zeugenaussage vor Gericht verweigert, offenbar war der Familienfrieden zwischenzeitlich wiederhergestellt worden. Aber: Die räuberische Erpressung ist im juristischen Sinne kein Vergehen, sondern ein Verbrechen. Hier muss die Staatsanwaltschaft von Amts wegen weiter ermitteln. Ein solches Verfahren kann nicht einfach eingestellt werden, weil jemand die Anzeige zurückzieht. Dem steht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entgegen – und das deutsche Rechtssystem. Das Amtsgericht hätte den Angeklagten vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls mangels Beweisen freisprechen müssen, statt einfach das Verfahren einzustellen. Dieser Formfehler war der Staatsanwaltschaft aufgefallen, dort war man deshalb in die Berufung gegangen.
Am Ende wurde der Freispruch von der Berufungsrichterin nachgeholt, weil es zuvor beim Amtsgericht keine Aussage des vermeintlichen Opfers und auch keine Zeugen gegeben hatte. Und weil der Angeklagte im Zweifel freizusprechen ist, wenn man ihm die Tat nicht nachweisen kann.Es geht vor allem um die Gerichtskosten, die nun zwar noch höher sind, aber anders aufgeteilt werden müssen und möglicherweise zu Ungunsten des Vaters neu berechnet werden sollen.