Kandidaten für Ratinger Wahlkreis Kandidaten für Landtagswahl stehen fest
Ratingen · Der Landtag hat ein neues Landeswahlgesetz verabschiedet – mit zum Teil gravierenden Folgen für die Region. Denn es ist unter anderem ein neuer Zuschnitt der Wahlkreise für die Landtagswahl 2022 vorgesehen.
(kle) Am 15. Mai werden bei der Landtagswahl die politischen Kräfteverhältnisse neu gemischt. In seiner Sitzung am Montag hat der Wahlausschuss des Kreises über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden. Für den Wahlkreis 39 – Mettmann III/Mülheim II (Heiligenhaus, Ratingen, teilweise Mülheim) sind folgende Bewerber zugelassen: Dr. Jan Heinisch, Heiligenhaus, CDU, Elisabeth Müller-Witt, Ratingen, SPD, Alexander Steffen, Ratingen, FDP, Bernd Ulrich, Ratingen, AfD, Ute Meier, Ratingen, Grüne, Nina Eumann, Mülheim, Die Linke, und Sarah Burg, Heiligenhaus,
Die Partei.
Der Landtag hat ein neues Landeswahlgesetz verabschiedet – mit zum Teil gravierenden Folgen für die Region. Denn es ist unter anderem ein neuer Zuschnitt der Wahlkreise für die Landtagswahl 2022 vorgesehen. Auch für den gemeinsamen Landtagswahlkreis von Heiligenhaus und Ratingen hat dies Konsequenzen. Bislang bestand der Wahlkreis „Mettmann III“ nur aus den beiden Städten. Durch die Gesetzesänderung wird aus dem Wahlkreis nun „Mettmann III – Mülheim II“, sodass Teile von Mülheim (Kommunalwahlbezirke Saarner Kuppe und Saarn-Süd/Mintard/Selbeck) bei der nächsten Landtagswahl ebenfalls mit entscheiden, wer künftig den Wahlkreis im Landtag vertritt.
Die SPD-Landtagsabgeordnete für Heiligenhaus und Ratingen, Elisabeth Müller-Witt, sagt: „Bislang konnte ich mich bei meiner Arbeit voll und ganz darauf konzentrieren, die Interessen der Menschen in Heiligenhaus und Ratingen zu vertreten. Künftig besteht die Herausforderung darin, zusätzlich einen, wenn auch kleinen Teil von Mülheim zu vertreten.“
Vor jeder Landtagswahl
wird das Wahlrecht geprüft
Das Landeswahlgesetz regelt die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen. Regelmäßig vor jeder Landtagswahl – die nächste findet im Frühjahr 2022 statt – wird das Landtagswahlrecht überprüft und unter Berücksichtigung der Entwicklung insbesondere des Bundeswahlrechts und der Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis aktualisiert.
Durch das Landeswahlgesetz ist das Land in 128 Wahlkreise eingeteilt, die räumlich zusammenhängen und eine annähernd gleich große Einwohnerzahl haben. Über die Entwicklung der Größe der Wahlkreise berichtet die Landesregierung turnusmäßig und legt dar, ob und gegebenenfalls welche Änderungen bei den Abgrenzungen der Wahlkreise geboten sind, falls einzelne Wahlkreise zu groß oder zu klein werden.
In jedem Wahlkreis wird ein/e Abgeordnete/r mit relativer Mehrheit gewählt. Weitere Abgeordnete werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bis zu einer Sitzzahl von mindestens 181 Abgeordneten über Landeslisten der Parteien bestimmt.
Ein entscheidender Punkt: Das Kriterium Einwohnerzahl für die Einteilung der Wahlkreise wird durch das Kriterium Wahlberechtigtenzahl ersetzt. Die Obergrenze einer Abweichung der Größe eines Wahlkreises vom Durchschnittswert wird von 20 auf 15 % gesenkt. Sinkt also der Anteil an Wahlberechtigten eines Wahlkreises auf unter 85 % oder steigt er auf über 115 % der Anzahl der Wahlberechtigten aller Wahlkreise im Durchschnitt, so muss in der Regel die Größe des Wahlkreises geändert werden.