Ratingen Vorsicht vor teuren Strafzetteln
Ratingen. · Es gibt bei der Straßenverkehrsordnung zum Teil deutliche Verschärfungen. In einigen Fällen wird es richtig teuer.
Die Änderungen haben es in sich. Am 28. April ist die neue Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten – mit deutlichen Verschärfungen. Sie enthält eine Reihe von neuen Verkehrsregeln und eine Erhöhung der Strafen für zahlreiche Verstöße. So kostet zum Beispiel das unerlaubte Parken auf dem Gehweg, wenn man dabei auch noch andere Verkehrsteilnehmer behindert, nicht mehr 30 Euro, sondern 70 Euro plus einen Punkt in Flensburg.
Dieser Unterschied ist laut Stadt nicht nur finanziell deutlich, er hat auch zur Folge, dass aus einem Verwarngeld ein Bußgeld wird. Das Verfahren wird damit wesentlich aufwendiger für die Behörde und die betroffenen Bürger. Um hier für größtmögliche Klarheit zu sorgen, hat sich das städtische Ordnungsamt, das für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig ist, nach eigenen Angaben etwas einfallen lassen: Die Grenze verläuft bei 55 Euro.
Das Verwarngeld sollte innerhalb einer Woche überwiesen werden
Bis dahin können Ordnungswidrigkeiten als Verwarnung im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden. Das heißt: Der Ordnungshüter druckt vor Ort an seinem mobilen Gerät einen „Zahlschein“ aus und klemmt ihn unter den Scheibenwischer. Wird das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche überwiesen, ist der Fall erledigt. Die meisten Parkvergehen fallen in diese Kategorie, auch nach der neuen Straßenverkehrsordnung. Die Geldbußen sind zwar zum Teil auch in diesen Fällen deutlich höher, überschreiten aber noch nicht die 55 Euro.
Ein paar Beispiele: Parken ohne gültigen Parkschein kostet jetzt 20 statt zehn Euro, Parken im eingeschränkten Haltverbot 25 statt 15 Euro, beim unerlaubten Parken auf dem Gehweg (ohne besondere Behinderung) werden aus 20 sogar 55 Euro. Nicht nur an dieser Stelle ist der Gesetzgeber bis an die Grenze des Verwarnungsgeldes gegangen. Auch beim Parken auf einem durch ein blaues Schild gekennzeichneten Radweg, vor Haltestellen oder vor Feuerwehrzufahrten ist man mit 55 Euro dabei, wenn man erwischt wird.
Doch gibt es auch Parkvergehen, die richtig teuer werden können. Immer wenn eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im Spiel ist, geht es regelmäßig und sofort in den Bußgeldbereich. Gehweg 70 Euro, zweite Reihe 80 Euro, Radweg 80 Euro. Wenn Rettungsfahrzeuge behindert wurden, sind 100 Euro fällig – immer zuzüglich einem Punkt in Flensburg sowie 28,50 Euro Verwaltungsgebühr und Auslagen.
Denn in einem Bußgeldverfahren ist es mit einem einfachen Zahlschein nicht getan, da muss der Betroffene angehört werden. Die entsprechenden Infos und Anhörungsbögen werden aber natürlich nicht unter den Scheibenwischer geklemmt, so die Stadt.
Sie erreichen den Halter des betroffenen Fahrzeugs vielmehr per Post – und zwar unter Umständen überraschend und mit einem gewissen Zeitverzug. Denn für die bis Ende April selteneren Bußgeldverfahren war in dem Programm auf den mobilen Geräten der Verkehrsüberwacher keine entsprechende Benachrichtigungsoption vorgesehen. „Das fanden wir in der neuen Situation nicht mehr transparent genug, daher haben wir eine eigene Lösung entwickelt“, sagt Ordnungsamtsleiter Peter Theisen. „Per Ausdruck am Scheibenwischer wird der Betroffene über den Verstoß informiert, und die Zusendung des Anhörungsbogens wird angekündigt. So weiß er wenigstens frühzeitig, dass da etwas auf ihn zukommt.“
Die Fälle werden sich übrigens nicht nur wegen der Bußgelderhöhungen an sich vermehren. Vielmehr ist es so, dass sich die Strafe für ein Parkvergehen verschärfen kann, wenn das Fahrzeug besonders lange irgendwo verboten steht.
„Es ist nicht so, dass ein einmal ausgestelltes Knöllchen quasi eine Freikarte für weiteres unbegrenztes Falschparken an dieser Stelle bedeutet“, erläutert Theisen. Vielmehr werde das Vergehen erneut sanktioniert, wenn eine gewisse Zeit vergangen ist. Und dann wird es teurer, meistens so teuer, dass man gleich in den Bußgeldbereich gelangt.
Für diese Fälle enthält die Benachrichtigung auch eine Information, dass ein eventuell vorher ausgestelltes Verwarngeldangebot nicht mehr gilt.