Finanzamt Velbert gibt Tipps für Auszubildende
Steuern werden bei Alleinstehenden erst ab 950 Euro Monatsverdienst fällig. Auch Eltern von Lehrlingen profitieren weiterhin.
Velbert. Viele Schulabgänger sind vor einigen Wochen ins Berufsleben gestartet. Mit dem ersten eigenen Gehalt kommen häufig Fragen zum Thema Steuern auf. Müssen auch Auszubildende Steuern zahlen? Wenn ja, ab welchem Betrag? Worauf ist zu achten? Martin Schwabe, Leiter des Finanzamts Velbert, gibt Antworten und Tipps.
„Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesondere im ersten Ausbildungsjahr meistens noch gar keine Steuern anfallen“, sagt Schwabe. Ein lediger Auszubildender darf derzeit monatlich rund 950 Euro verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheiratete oder Auszubildende mit Kindern sind die Freibeträge noch höher. Wenn ein Auszubildender so viel verdient, dass er Steuern zahlen muss, dann kümmert sich der Arbeitgeber darum. Schwabe: „Der Ausbildungsbetrieb zieht die Steuern direkt vom Lohn ab und überweist sie an das Finanzamt.“ Auszubildende müssen dem Arbeitgeber nur ihre elfstellige steuerliche Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, mitteilen.
Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Merkmal für den Kirchensteuerabzug, elektronisch abrufen. „Eine Lohnsteuerkarte oder eine Papierbescheinigung des Finanzamts muss nicht mehr beim Arbeitgeber vorgelegt werden“, erklärt Schwabe. Wer seine steuerliche Identifikationsnummer nicht kennt oder vergessen hat, kann diese — auch über das Internet — beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.
Eine Steuererklärung müssen Auszubildende normalerweise zwar nicht abgeben. „Wurden Steuern einbehalten, kann es sich für Auszubildende aber lohnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuerer-klärung beim Finanzamt einzureichen. Damit kann sich der Auszubildende zu viel gezahlte Steuern zurückholen“, so Schwabe. Denn auch Auszubildende können in ihrer Steuererklärung insbesondere beruflich veranlasste Ausgaben geltend machen. Ohne weitere Angaben zieht das Finanzamt eine Pauschale von 1000 Euro für Werbungskosten ab, die auch bereits bei der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird. Wer höhere Kosten hat, sollte diese angeben — wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, Bewerbungskosten, Aufwendungen für Fachliteratur und Schreibmaterialien.
Für die Eltern der Azubis hat Martin Schwabe ebenfalls Tipps: Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung haben Eltern auch für volljährige Kinder dann weiter einen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder, solange sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Ausbildung eines volljährigen und auswärtig untergebrachten Kindes können die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung zudem einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen. Red