Gas: Die Stadtwerke Wülfrath verweigern Rückzahlungen

Grundsätzlich seien die Ansprüche der Kunden berechtigt. Zahlen will der Versorger aber trotzdem nicht.

Man könnte die Antwort der Stadtwerke Wülfrath auf die Forderungen ihrer Gas-Kunden auf Rückzahlungen aus vergangenen Preiserhöhungen als ein „Ja, aber leider doch nicht“ umschreiben. Auf einer Pressekonferenz, die zur Unterstützung von Geschäftsführer Ulrich Siepe auch den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung Claus Leifeld, Bürgermeisterin Claudia Panke und Gesellschaftermitglied Wolfgang Peetz auffuhr, legten die Stadtwerke dar, dass die Rückzahlungsansprüche der Kunden grundsätzlich richtig seien.

Doch wegen einer dreijährigen Beanstandungsfrist müsste das Unternehmen trotzdem nicht zahlen. „Alle Ansprüche hätten bis zum 18. Januar 2015 bei den Stadtwerken geltend gemacht werden müssen“, teilte der Stadtwerkeanwalt Dietmar Hempel gestern mit.

Die letztmalige Preiserhöhung sei am 1. September 2012 erfolgt, mit der Rechnungszustellung am 18. Januar habe die Drei-Jahres-Frist begonnen. „Deshalb erloschen am 18. Januar dieses Jahres alle Ansprüche“, sagt Hempel.

Die Kunden, die die Stadtwerke mit Rückzahlungen befriedigt habe, hätten sich frühzeitig per Anwalt gemeldet — oder eben vor Gericht gewonnen, denn: Am 13. Januar war das Energieunternehmen vom Amtsgericht Mettmann verurteilt worden, dass die Gas-Preiserhöhungen der Stadtwerke in den vergangenen fünf Jahren für Kunden, die einen so genannten Gas-Spar-Tarif haben, nicht rechtens waren.

Da sich das Amtsgerichtsurteil auf grundsätzliche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und auch des Bundesgerichtshofs stützt, gehen Experten davon aus, dass die genauso gelagerten Fälle in den nächsten Monaten ebenso entschieden werden.

Rechtsanwalt Peter Leifeld, der für fast 100 Kunden das Mandat zur Klage hat, erklärte: Die Stadtwerke haben unrecht und sagen etwas Falsches. „Richtig, die letzte Rechnung mit der Preiserhöhung stammt vom 18. Januar 2012. Die Einspruchsfrist beginnt dann aber nicht an dem Tag, sondern immer am 1. Januar des darauffolgenden Jahres.“

Dies stehe auch ausdrücklich so in dem Mettmanner Amtsgerichtsurteil. Darauf fußten ja auch die Ansprüche des Januarurteils. Fazit: Bis Ende des Jahres können Kunden ihre Geldforderungen noch geltend machen.