„Zu einem Weidezaun gehört auch Stacheldraht“
Michael Münch von der Unteren Landschaftsbehörde zum Zaunstreit in Düssel.
Wülfrath. Die Untere Landschaftsbehörde (ULB) prüft derzeit, ob der Landwirt Karsten Hamann seine Wiese am Düsseler Wald einzäunen durfte. In der Folge hatte es massive Proteste gegeben, Schilder waren zerstört und der Zaun an mehreren Stellen teilweise eingerissen worden. Wir sprachen über die Situation mit dem zuständigen ULB-Mitarbeiter Michael Münch.
Ein Landwirt zäunt eine Wiese ein, um darauf Kühe weiden zu lassen. Darf er das?
Michael Münch: Grundsätzlich ja. Ein Landwirt darf seine Liegenschaften einzäunen, um sie als Weide zu nutzen. Schon vor der Einzäunung hätten die Hundebesitzer ihre Hunde nicht auf die Wiese lassen dürfen.
Und was prüfen Sie jetzt genau?
Münch: Es geht vor allem darum, ob der Zaun den Erfordernissen zur Viehhaltung entspricht. Dafür gibt es den Begriff der „guten fachlichen Praxis“, mit dem festgelegt wird, wie der Zaun auszusehen hat.
Sie meinen die bislang fehlende Elektrolitze?
Münch: Nein, die ist nicht unbedingt nötig. Um die Wiese als Weide nutzen zu können, müssen jedoch vermutlich noch Veränderungen vorgenommen werden. Es muss sich um einen ortsüblichen Weidezaun handeln, zu dem durchaus auch Stacheldraht gehört.
Und dann müssen dort wie viele Tiere wie lange auf der Weide stehen, um einen Zaun zu rechtfertigen?
Münch: Es ist auch eine extensive Nutzung denkbar. Auf jeden Fall müssen nicht 365 Tage im Jahr Kühe auf der Wiese stehen, um sie als Weidefläche auszuweisen. Der Landwirt hat uns gegenüber erklärt, dass er die ernsthafte Absicht hegt, die Fläche beweiden zu lassen.
Und was ist mit dem Wegerecht? Wurde der Eulenkopfweg durch den Zaun versperrt?
Münch: Da werden wir an einer Stelle am Waldrand noch ins Detail gehen und die Sache prüfen. Unter Umständen sind dort über die Zeit hinweg Trampelpfade jenseits des eigentlichen Wanderweges entstanden, die nun nicht mehr genutzt werden können. Für deren Nutzung gibt es allerdings kein Gewohnheitsrecht. Grundsätzlich ist die Nutzung der Wege zu Erholungszwecken trotz Einzäunung gewährleistet.