Anhänger verärgert Anwohner
Auf einigen Straßen werden Anhänger geparkt. Ist das erlaubt? Die WZ hat in den Rathäusern nachgefragt.
Kempen/Grefrath/Nettetal. Für Irene Egging ist er ein Ärgernis, dieser Pferdeanhänger. Seit Monaten parkt er auf der Kempener Nelkenstraße — mitten im Wohngebiet. „Der gehört da nicht hin“, findet sie. Egging hat sich deshalb beim WZ-Lesertelefon gemeldet. Schließlich sei die Straße kein kostenloser Dauerparkplatz. Benutzt werde der Anhänger nach Angaben der Anwohnerin nämlich „so gut wie nie“.
Zuständig für vermeintliche Parksünder ist das Ordnungsamt. Anhänger und Fahrzeuge, die nicht mehr als 7,5 Tonnen wiegen, dürfen nach Angaben der Stadt Kempen bis zu zwei Wochen unbewegt auf einer Stelle stehen. Ob ein Fahrzeug danach bewegt wurde, stelle das Amt beispielsweise am Ventilstand fest.
Auch in Grefrath und Nettetal gilt die 14-Tage-Frist. „Die Situation wird vom Ordnungsamt regelmäßig kontrolliert“, sagt Hans-Jürgen Perret, Gemeindesprecher in Grefrath. Probleme mit Dauerparkern gebe es allerdings nicht. „Es gibt vielleicht zehn Fälle im Jahr, in denen der Halter aufgefordert wird, das Fahrzeug oder den Anhänger zu entfernen“, ergänzt Perret. In dieser Zahl sind übrigens auch Werbeanhänger inbegriffen.
In vielen Kommunen in NRW, wie beispielsweise in Ratingen, gibt es größere Probleme: Dort säumen die mobilen Werbewände den Straßenrand. Ein Dorn im Auge der Verwaltung. Doch solange die Anhänger nicht den Straßenverkehr behindern, sind ihr die die Hände gebunden. Das Ordnungsamt prüft die rechtliche Situation derzeit im Detail.
Auch in Nettetal hat man sich derweil Gedanken um den Umgang mit Werbeanhängern gemacht. Auch wenn die Zahl nicht problematisch sei, möchte die Stadt eine mögliche Ausbreitung noch vor ihrem Beginn eindämmen. „Wir arbeiten derzeit an einem Konzept zur Sicherheit und Sauberkeit in der Stadt. Teilaspekte werden auch Werbung und reine Werbeanhänger sein“, sagt David Lüngen, Leiter der Nette-Zentrale.
Wer glaubt, einen bunte Stellwand kostenlos in einer Parkbucht abstellen zu können, der irrt. Bei der Verwaltung läuft dieses Vorgehen nämlich unter dem Begriff Sondernutzung. Es wird laut Lüngen eine Sondergebühr „wegen übermäßiger Nutzung des Straßenraums“ fällig.