Straßenreinigungssatzung im Kreis Viersen Gehwege bei Schnee freischaufeln

Kreis Viersen · Damit Fußgänger bei Schnee und Eis sicher vorwärts kommen, müssen Anlieger Schnee schüppen und streuen. Kontrolliert wird das aber nur selten.

Bürger müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor ihrem Grundstück vom Schnee frei ist.

Foto: dpa-tmn/Heiko Wolfraum

(biro) Der Winter ist da – und auch in den kommenden Tagen soll es weiter kalt bleiben. Heißt für Grundstückseigentümer: Wenn es geschneit hat, müssen sie die Gehwege entlang ihres Grundstücks freischaufeln und gegebenenfalls streuen. Das geht aus den Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden hervor, die Interessierte auf den Internetseiten der Kommunen einsehen können. Wie breit der Streifen sein muss, den die Eigentümer freischaufeln müssen, ist unterschiedlich. Überwiegend geht man von einem 1,50 Meter breiten Streifen aus, etwa in Willich, Kempen und Grefrath: „In der Zeit von 7 bis 20 Uhr sind die Eigentümer oder Anlieger verpflichtet, den Gehweg vor ihrem Haus in einer Breite von 1,50 Meter vom Schnee zu befreien“, teilt Michael Pluschke, Sprecher der Stadt Willich, mit: „Sollte kein Gehweg mit Bordstein vorhanden sein, so sind die Anlieger verpflichtet, einen Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, von Eis- und Schneeglätte zu befreien.“

So sieht es auch in Kempen und Grefrath aus. Nur in Tönisvorst müssen Anwohner die Gehwege in einer Breite von einem Meter von Schnee freihalten, in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen, wo es keine gesonderten Gehwege gibt, müssen sie einen mindestens einen Meter breiten Streifen vom Schnee freihalten und streuen.

In den Satzungen ist auch geregelt, wann geräumt werden muss. Schnee, der zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends fällt, muss „unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach Entstehen der Glätte“ beseitigt werden. Und wenn es danach noch schneit? „Nach 20 Uhr gefallener Schnee beziehungsweise entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen“, erklärt Johanna Muschalik-Jaskolka, Sprecherin der Stadt Kempen.

Sand, Asche oder Granulat streuen ist bei Eis erlaubt

Damit Fußgänger nicht ausrutschen, dürfen Anwohner abstumpfende Mittel wie Granulat, Asche oder Sand streuen – aber kein Salz. Das ist nur in Ausnahmefällen, etwa bei Eisregen, oder an Gefahrenstellen wie Treppen oder Rampen erlaubt.

Ob die Bürger Schnee schüppen oder nicht, wird von den Mitarbeitern der kommunalen Ordnungsdienste in der Regel nicht kontrolliert. „Wenn es zu Beschwerden kommt, wird das Team Ordnung tätig“, erklärt Willichs Stadtsprecher Michael Pluschke. Dann schaue sich der Außendienst den „Fall“ vor Ort an und kläre das „niederschwellig, deeskalierend und vor allem zielorientiert mit Blick auf die Sicherheit“. Beschwerden gebe es allerdings extrem selten – man könne sich lediglich an einen Fall erinnern.

Auch in Kempen und Grefrath sind bei Mitarbeiter der Ordnungsämter nicht bei Schneefall im Einsatz, um zu prüfen, wer den Gehweg nicht geschüppt hat, „aber wenn Probleme angezeigt werden, würde das Ordnungsamt den Bürger oder die Bürgerin auffordern, der Verpflichtung nachzukommen“, sagt Ulrike Gerards, Sprecherin der Gemeinde Grefrath: „Geschieht dies dann weiter nicht, könnte die Gemeinde die Reinigung vornehmen und dem Bürger oder der Bürgerin in Rechnung stellen. Vorgekommen ist das allerdings bisher nicht.“ In Tönisvorst hingegen führe der kommunale Ordnungsdienst stichprobenartig Kontrollen durch, sagt Ralf Jeromin, Abteilungsleiter Sicherheit und Ordnung bei der Stadt: Festgestellte Verstöße – also die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbefolgung der Winterwartungspflicht – würden als Ordnungswidrigkeit entsprechend geahndet und könnten mit einem Bußgeld belegt werden.

(biro)