Sichere Fahrradstellplätze in Kempen Was bei Fahrradgaragen rechtlich zu beachten ist

Kempen · Soll ein Fahrrad sicher untergestellt werden, streben viele Eigenheimbesitzer eine Fahrradgarage an.

Viele Fahrräder stehen offen in der Stadt, die Errichtung von Fahrradgaragen ist rechtlich nicht immer einfach.

Foto: Sven Schalljo

(svs) Zu den gesellschaftlich meistdiskutierten Themen unserer Zeit zählt die sogenannte Verkehrswende. Soll dem Auto Fläche weggenommen werden? Oder gehen Radwege zu Lasten von Grün- oder Wohnflächen? Ein oft unterschätztes Thema aber ist die Frage: Wo soll mein Fahrrad parken? Während das Auto abgeschlossen und vergleichsweise sicher am Straßenrand steht, ist es beim Fahrrad ungleich wichtiger, es sicher abzustellen. Ein schweres und sperriges E-Bike jedes Mal in den Keller zu tragen, ist gerade für viele ältere Menschen aber kaum bis gar nicht möglich.

In der Folge nimmt die Nachfrage nach Fahrradgaragen zu. „Wer sein Fahrrad in einer bestehenden Garage unterbringen kann, muss in der Regel nichts weiter beachten. Die Nutzung der Garage oder eines bestehenden Geräteschuppens als Bikeport ist keine relevante Nutzungsänderung und damit erlaubt. Anders verhält es sich möglicherweise, wenn eine Fahrradgarage neu gebaut wird. Dann kommt es auf die jeweilige Landesbauordnung an“, schreibt der Verband der privaten Bauherren (VPB) in einer Pressemitteilung.

Ausführung und Größe sind
für einen Bauantrag relevant

Doch wie sieht die besagte Bauordnung in der Stadt Kempen aus? Die Stadt möchte sich auf Nachfrage hier nicht festlegen. Viele unterschiedliche Sachverhalte würden in die Frage, ob ein Bauantrag notwendig ist oder nicht, hinein spielen. „Fahrradgaragen können unterschiedlich ausgestaltet werden: etwa als separate Anlagen, als Teil einer Pkw-Garage, integriert in den Hauptbaukörper, freistehend und so weiter. Damit ergeben sich auch unterschiedliche rechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen“, schreibt eine Stadt-Sprecherin. Auch in Kempen sei ihre Errichtung ein großes Thema, eine generelle Antwort falle aber nicht leicht. So würde die Ausführung und Größe einen großen Unterschied machen. Hat der Stellplatz Wände oder nicht? Wie groß ist die Grundfläche? Ist das Haus selbst ein Alt- oder Neubau, wie ist das Quartier gestaltet, und liegt gegebenenfalls Denkmalschutz vor? Ein Eindruck: „Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 15 a) BauO NRW sind Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m² – gleich ob überdacht oder nicht – grundsätzlich genehmigungsfrei. Sobald jedoch seitliche Umschließungen hinzutreten (und diese sind gerade bei teuren Rädern vermutlich zwecks Wetter- und Diebstahlschutz besonders gefragt) ist eine Baugenehmigung erforderlich – es sei denn, die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 b) BauO NRW sind erfüllt“, schreibt die Stadtsprecherin. Sie rät, zur Sicherheit in jedem Fall mit der Stadt Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob eine geplante Fahrradgarage genehmigungspflichtig und -fähig wäre, um nachträgliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

(svs)