NRW Herbstlaub kann abgegeben werden
Grefrath · Besonders betroffene Straßen werden wöchentlich gereinigt. Zudem werden Container aufgestellt, in denen Bürger Herbstlaub entsorgen können. In der Satzung stehen Reinigungs- und Räumpflichten.
(msc) Der Herbst ist da, und die Bäume verlieren ihre Blätter. Für einige besonders betroffene Straßen, darunter die Schaphauser Straße in Grefrath und die Mörtelsstraße in Vinkrath, veranlasst die Grefrather Gemeindeverwaltung daher bis zum 2. Dezember eine wöchentliche Straßenreinigung. Zudem gibt es wieder zwei Termine, zu denen Bürgerinnen und Bürger ihr Laub in gesonderten Containern entsorgen können. Dies wird an den beiden Samstagen 23. Oktober und 27. November von 9 bis 12 Uhr der Fall sein. Alle Bürgerinnen und Bürger können dann in den Containern auf dem Parkplatz des Eissport- und Eventparks unentgeltlich ihr Laub entsorgen – „aber bitte ausschließlich Laub, keine Grünabfälle“, so eine Sprecherin der Gemeinde.
Die Gemeinde Grefrath weist allerdings darauf hin, „dass Gärten vor dem Winter nicht blitzblank aufgeräumt sein müssen. Laub ist ein natürlicher Winterschutz für Flora und Fauna. Laubhaufen in einer Ecke können für Igel, Insekten und andere Tiere ein guter Ort sein, die kalten Wintermonate zu verbringen.“
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Straßenreinigung helfe ein Blick in die Satzung zur Straßenreinigung der Gemeinde Grefrath, die auch online zu finden ist
Dort sind alle Rechte und Pflichten der Bürger, darunter Reinigungspflicht und zum Winterdienst zu finden. Auch ist dort zu ersehen, auf und an welchen Straßen in welchem Umfang Reinigungs- und Schneeräumpflicht gilt.
Allgemein gilt, dass die Straßenflächen und Gehwege in der Regel einmal wöchentlich gereinigt werden müssen. Die Reinigung muss vor Einbruch der Dunkelheit beendet sein, belästigende Staubentwicklung ist dabei zu vermeiden. Der Kehricht, Moos, Gras, Wildkräuter sowie sonstiger Unrat dürfen nicht in die Straßenabläufe gefegt werden.
Klare Regeln
für den Winterdienst
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,5 Meter von Schnee freizuhalten. Bei Eisglätte und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährdeten Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten und lediglich dann erlaubt, „wenn durch den Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist“, heißt es weiter in der Satzung. Das ist beispielsweise bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen der Fall. Von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.