Neue Verordnung im Kampf gegen Legionellen

Firmen, die bestimmte Anlagen betreiben, müssen diese nun beim Kreis Viersen angeben.

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Kreis Viersen. Manche Leute machen es, wenn sie zum ersten Mal ihr Hotelzimmer betreten oder von einer längeren Reise wieder nach Hause kommen: Sie öffnen das Badezimmerfenster, drehen die Dusche auf und verlassen den Raum. Was auf den ersten Blick wie Wasserverschwendung wirken mag, kann durchaus Sinn haben. In Wasserleitungen können sich nämlich unter bestimmten Umständen gefährliche Keime sammeln und vermehren. Diese Bakterien heißen Legionellen und können, wenn sie mit zerstäubtem Wasser eingeatmet werden, unter anderem die sogenannte Legionärskrankheit auslösen, eine schwere Form der Lungenentzündung. Wegen einer heftigen Infektionswelle landete vor einigen Jahren die Stadt Warstein in den Medien. Es gab sogar Tote.

In diesem Zusammenhang ist für Betreiber bestimmter Anlagen am 19. Juli eine sogenannte Anzeigepflicht für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider in Kraft getreten — es geht dabei also um Kühl-, nicht um Trinkwasser. Sie haben nun genau einen Monat Zeit, der zuständigen Behörde eine solche Anlage zu melden. Im Kreis Viersen ist das die Kreisverwaltung.

Hintergrund ist eine Verordnung, die bereits seit dem vergangenen Jahr gilt. Sie legt Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge solcher Anlagen fest, um einem möglichen Austritt von Legionellen vorzubeugen. Vom Anwendungsbereich der „42. BlmSchV“ betroffen sind grundsätzlich alle Anlagen, „in denen Wasser verregnet oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann“, heißt es in einer Information der Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein.

Es geht um „Verdunstungskühlanlagen, die als offene Rückkühlwerke von Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen betrieben werden. Fachmann Jürgen Zander von der IHK erklärt es so: „Immer da, wo Wasser verdunstet und die Verdunstungskühle genutzt wird, wird es interessant — es sei denn, es handelt sich um einen geschlossenen Kreislauf.“

Betroffen sein können unter anderem der Handel, aber auch Gastronomie und Hotellerie. Auch in Bürogebäuden kommt Technik dieser Art zum Einsatz. Spätestens jetzt sollten alle, die möglicherweise unter die neue Verordnung fallen, überprüfen, ob dem wirklich so ist. „Es ist bislang nicht bekannt, wer solche Anlagen betreibt“, so Zander. Genau das soll ja nun ermittelt werden.

„Die Kreisverwaltung als Untere Immissionsschutzbehörde erhält die Anzeigen über die Neu- und Bestandsanlagen und erlangt somit zunächst Kenntnis über die Anzahl der im Zuständigkeitsbereich des Kreises betriebenen Anlagen“, erklärt Rainer Röder, Leiter des Amts für Technischen Umweltschutz und Kreisstraßen. Zudem erhalte die Kreisverwaltung Meldungen der Betreiber, sofern im Betrieb ein festgelegter „Maßnahmenwert“ überschritten werde und begleite die vom Betreiber zu ergreifenden Sofortmaßnahmen. Laut Röder dient die Verordnung „präventiv dem Gesundheitsschutz“.