Kritik an Höhe der Anliegerbeiträge im Kreis
Steuerzahlerbund hält die Kosten, die bei Straßenarbeiten für Hausbesitzer anfallen, für zu hoch.
Kreis Viersen. Wenn eine Straße erneuert wird und beispielsweise breitere Bürgersteige und neue Laternen bekommt, könnten sich die Anwohner eigentlich freuen. Tun sie aber nicht. Denn die Städte und Gemeinden legen einen oft erheblichen Teil der Kosten auf die Hauseigentümer um. Dabei werden die Eigentümer aber sehr unterschiedlich belastet — abhängig vom Wohnort, wie eine Untersuchung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) NRW für den Kreis Viersen zeigt.
Angenommen, ein Straßenausbau kostet insgesamt 60 000 Euro und die Grundstücke, die von dem Ausbau profitieren, umfassen insgesamt 8000 Quadratmeter. Dann zahlt der Besitzer eines eingeschossigen Fertighausbungalows mit 225 Quadratmeter Fläche in Kempen, Viersen und Willich einen Straßenausbaubeitrag von 843,75 Euro. In Schwalmtal hingegen ist der Bungaloweigentümer dagegen mit 1350 Euro dabei.
Der Bund der Steuerzahler hat in seiner Untersuchung festgestellt, dass die Kommunen mit den niedrigeren Beiträgen 50 Prozent der umlagefähigen Kosten auf die Hauseigentümer abwälzen. Schwalmtal dagegen legt 80 Prozent der Kosten um. Beides ist rechtlich zulässig. Die Höhe des individuellen Beitrags richtet sich auch nach der Grundstücksgröße und der Zahl der Vollgeschosse. Die Zahl der Vollgeschosse bestimmt den sogenannten Nutzungsfaktor, mit dem die tatsächliche Grundstücksfläche multipliziert wird. Dieser Nutzungsfaktor hat erheblichen Einfluss auf die Höhe des Beitrags.
„Wir sind für Obergrenzen im Kommunalabgabengesetz“, sagt Heinz Wirz, Vorsitzender des Bundes der Steuerzahler. So sollte der Anteil der Beitragspflichtigen für eine Fahrbahnerneuerung in einer Anliegerstraße bei höchstens 50 Prozent liegen. In Schwalmtal müssen Bürger 80 Prozent der Kosten tragen. Für Haupterschließungsstraßen fordert der BdSt NRW höchstens 30 Prozent, für Hauptverkehrsstraßen höchstens zehn Prozent.
Auch bei den Nutzungsfaktoren sollte der Landesgesetzgeber Höchstgrenzen festsetzen, fordert der Bund der Steuerzahler. Bei zweigeschossiger Bebaubarkeit des Grundstücks sollte der Nutzungsfaktor höchstens bei 1,0 liegen (im Kreis Viersen rechnen die Kommunen mit 1,25 bis 1,3), bei dreigeschossiger Bebaubarkeit höchstens bei 1,2. „Solange es keine Obergrenzen gibt, erwartet der Bund der Steuerzahler NRW, dass die Kommunen die genannten Grenzen in ihren Satzungen nicht überschreiten“, sagt Wirz. „So können sie den steigenden Wohnkosten entgegentreten.“