Prozess in Mönchengladbach Gericht befasst sich wieder mit Fall Luca
Viersen/Mönchengladbach. · Der Fünfjährige wurde 2016 von seinem Stiefvater getötet. Dafür bekam Martin S. lebenslänglich. War das zu viel? Darüber muss bald das Landgericht Mönchengladbach auf Weisung des Bundesgerichtshofs entscheiden.
Bleibt es bei der lebenslangen Freiheitsstrafe für Martin S.? Oder wird der verurteilte 30-Jährige womöglich doch nach höchstens 15 Jahren Haft entlassen? Zum dritten Mal müssen sich Richter am Landgericht Mönchengladbach bald mit dem Fall Luca befassen. Martin S. war 2017 wegen Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil es das Gericht als erwiesen ansah, dass er den fünfjährigen Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin in deren Wohnung in Viersen-Dülken im Kinderzimmer getötet hatte. Er legte Revision ein, es blieb bei der lebenslänglichen Strafe, er legte wieder Revision ein. Und wieder hat der Bundesgerichtshof den Fall nun an das Landgericht zurückverwiesen.
Am Freitag, 17. Juli, soll die Zweite Große Strafkammer neu über das Strafmaß entscheiden. Die wiederholte Zurückverweisung an ein Landgericht komme schon vor, erläutert ein Sprecher des Landgerichts. „Die Regel ist es aber auch nicht.“ Einer der Gründe: Für den Bundesgerichtshof sei die Urteilsbegründung noch nicht ausreichend, erklärt der Gerichtssprecher. Hinzu kommt: Dass bei der zweiten Verhandlung dann doch noch ein Mordmerkmal festgestellt wurde, sei so nicht zulässig gewesen.
Das Schicksal des kleinen Luca hatte damals landesweit für Aufsehen gesorgt. Im Oktober 2016 war der Junge an den Folgen schwerer multipler Verletzungen gestorben. Der Sachverständige, der die Leiche obduzierte, schloss in der Gerichtsverhandlung auf einen „Gewaltexzess“, der dazu geführt haben muss. Ein sachverständiger Gutachter bewertete Martin S.’ Vorgehen als „sadistisch motiviert“. Martin S. habe Luca „grausam misshandelt“, sagte später der Vorsitzende Richter des Schwurgerichts, Lothar Beckers. Zwar sei kein Mordmerkmal erfüllt, doch die Tat weise eine Nähe zu vier Mordmerkmalen auf. In besonders schweren Fällen sei eine lebenslange Strafe für Totschlag anwendbar, begründete der Richter 2017 das Urteil.
Gericht sah „Eifersucht auf Luca“ als einen Beweggrund für die Tat
Im August 2018 verwies der Bundesgerichtshof den Fall allerdings zur erneuten Verhandlung ans Landgericht zurück, weil er es als nicht ausreichend begründet ansah, dass es sich um einen besonders schweren Fall des Totschlags handelt. Doch auch diesmal urteilte der zuständige Vorsitzende Richter, Helmut Hinz: „Wir haben es hier mit einem besonders schweren Fall des Totschlags zu tun.“ Er ging sogar noch weiter: „Anders als das Schwurgericht sind wir überzeugt, dass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe festgestellt werden muss.“ Einer der Beweggründe: „Eifersucht auf Luca“. Die Kammer könne sich kein Motiv vorstellen, das nicht auf niedrigen Beweggründen beruhe, sagte Richter Hinz. Denn es sei weder am Tattag noch am Tag davor oder in der Tatnacht etwas vorgefallen, „das auch nur ansatzweise erklären könnte, warum der Angeklagte auf den Jungen losgegangen ist“. Richter Hinz betonte auch: „Wir sind sicher, dass in der Tat eine sadistische Grundeinstellung eine Rolle gespielt hat.“
Nach Schwurgericht und 7. Großer Strafkammer soll sich nun Mitte Juli die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters Hagen Diepholder mit dem Fall befassen. Für die Verhandlung ist ein Termin angesetzt.