Verfahren vor dem OVG Landratswahl muss nicht wiederholt werden
Münster/Kreis Viersen · Das Oberverwaltungsgericht Münster hat das Urteil der Vorinstanz zur Gültigkeit der Landratswahl im Kreis Viersen revidiert. Es habe eine unzulässige Wahlbeeinflussung gegeben. Diese hat aber nicht entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang gehabt, sagt das Gericht.
Die Landratswahl im Kreis Viersen vom 13. September 2020 muss nicht wiederholt werden. Das ist das Ergebnis des Berufungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Münster, dass sowohl der Landrat Andreas Coenen als auch der Kreis nach Mehrheitsbeschluss im Kreistag angestrengt hatten.
Das Gericht verwarf damit das anderslautende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2022 und damit auch die Klage des Kreisverbandes der Linken im Kreis Viersen.
In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass es zwar bei der Vorbereitung der Wahl durch eine unzulässige Wahlbeeinflussung zu einer Unregelmäßigkeit im wahlrechtlichen Sinne gekommen. Es fehle aber an ernst zu nehmenden Gründen für die Annahme, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Das Oberverwaltungsgericht Münster stellt in dem Kontext fest, dass es sich bei der Veröffentlichung der vierseitigen Anzeige unter der Rubrik „Blickpunkt“ in dem Anzeigenblatt „Extra-Tipp am Sonntag“ am 6. September 2020 eine Woche vor der Wahl, wo mehrere Aktivitäten des Kreises beschrieben und der Landrat mehrere Mal hervorgehoben zitiert worden war, um eine „unzulässige Wahlbeeinflussung durch eine amtliche Stelle“ gehandelt hat.
Allerdings sei dieser Wahlfehler nicht von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis der Landratswahl gewesen. Bei der Prüfung der Mandatsrelevanz des Wahlfehlers sei auch das Ergebnis einer potentiellen Stichwahl zu berücksichtigen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Landrat ohne die Veröffentlichung die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang möglicherweise verfehlt hätte, liege es fern, dass bei der dann durchzuführenden Stichwahl die zweitplatzierte Kandidatin gewonnen hätte. Dazu hätte sie einen erheblichen Abstand im Stimmenanteil aufholen und nahezu sämtliche Wählerinnen und Wähler der Kandidaten von FDP, der Linken und der Partei aus dem ersten Wahlgang für sich gewinnen müssen, was das Gericht als „sehr unwahrscheinlich“ bewertete. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann allerdings Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
In einer Stellungnahme des Kreises erklärte Landrat Andreas Coenen zu dem Urteil: „Ich freue mich, dass das Oberverwaltungsgericht Münster unsere Rechtsauffassung bestätigt hat und dass nun Rechtssicherheit einkehren kann – für den Kreis und für die Bürgerinnen und Bürger. Es war gut, dass auch der Kreistag im letzten Jahr einer Berufung zugestimmt hat und wir gemeinsam die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der höheren Instanz überprüfen lassen konnten.“
In einem sehr knappen Statement nahm auch die Kreis-CDU zu dem Urteil Stellung. „Die CDU Kreis Viersen und die CDU-Kreistagsfraktion freut sich über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Das Urteil war so zu erwarten, weil die seinerzeitige Beilage keine Stimmen gebracht hat. Es stellt zurecht fest, dass die Landratswahl 2020 wirksam ist. Die rechtliche Klärung war wichtig. In diesen herausfordernden Zeiten steht nun wieder die Bewältigung der aktuellen Krisen und die Gestaltung der Zukunft des Kreises im Mittelpunkt der Arbeit.“
Der Sprecher der Grünen-Fraktion im Kreistag, die mit der CDU zusammen im Kreistag mehrheitlich den Einspruch seitens des Kreises mitgetragen hat, erklärte: „Wir fühlen uns ein Stück weit bestätigt, den Schritt gegangen zu sein, vom OVG das Urteil nochmal prüfen zu lassen.“ Man sei froh, dass das Gericht nicht so weit von der eigenen Argumentation gewesen sei und gebe dem OVG in der Sache recht. Es stehe außer Frage, was der Landrat und die Kreisverwaltung mehrfach zugestanden hätten, dass die Veröffentlichung ein Fehler gewesen sei. „Die Frage ist am Ende des Tages, reicht das, um eine Wahl zu annulieren.“ Dafür müsse noch mehr dazukommen, das reiche nicht aus. Das habe das OVG wohl deutlicher aufgearbeitet als das Verwaltungsgericht Düsseldorf.