Energiegewinnung Windräder in Vorst: Jetzt geht’s um die Höhe

Vorst · Per Dringlichkeitsbeschluss: Stadt begrenzt Höhe für Anlagen auf 130 Meter über N.N..

Diese Anlagen des Investors SL-Windenergie stehen in Rees.

Foto: SL Windenergie

Die Aussage, dass zwei neue Windräder auf Vorster Gebiet errichtet werden, hat vorerst Bestand.

Investor ist die Firma SL Naturenergie (Windenergie). Sie hatte laut Kreis Viersen bei der Genehmigungsbehörde beantragt, nicht mehr die zwei bereits am 31. Januar 2019 genehmigten Anlagen, sondern leistungsschwächere eines anderen Typs errichten und betreiben zu wollen. Diesen Antrag auf Änderungsgenehmigung hat der Kreis nach Prüfung am 27. März genehmigt. Die Windkraftanlagen würden an denselben Orten mit der gleichen Höhe (Nabenhöhe 135 Meter plus Rotorblatt) errichtet.

Der Kreis hatte im Rahmen der Genehmigung der Firma „nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage“ die Möglichkeit eingeräumt, mit dem Bau der Windkraftanlagen sofort zu beginnen und sie nach Fertigstellung auch zu betreiben (WZ berichtete).

Die Frage, ob dies auf Dauer so sein wird, muss aber noch abschließend gerichtlich geklärt werden. Dafür hat die gegen das Bauvorhaben klagende Stadt Tönisvorst einen Dringlichkeitsbeschluss in die Waagschale geworfen, um ihre Chancen auf Erfolg zu erhöhen.

Beschlossen wurde am 19. März die Aufstellung des Bebauungsplanes VO-53 Vorst-Willicher Fleuth. Mit ihm wird eine Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen von 130 Metern über N.N. festgesetzt. Unterschrieben haben den Dringlichkeitsbeschluss Bürgermeister Thomas Goßen und die Ratsherren Andreas Hamacher (CDU) und Hans Joachim Kremser (SPD). Rechtskraft hat der B-Plan mit Veröffentlichung im Amtsblatt vom 24. März.

Anlass und Zweck der Planung war der Antrag für die Errichtung der Windkraftanlagen mit der Gesamthöhe von 198,5 Metern, die sich innerhalb des Planungsgebietes befinden würden.

Die Stadt Tönisvorst hat damit ihre Auffassung bekräftigt, dass das entsprechende Gebiet für Naherholungszwecke eine Bedeutung hat. Sie will das Landschaftsbild wahren und umgebende Wohnnutzungen vor unangemessenen optischen Einwirkungen schützen.

Die Stadt erachtet es für die langfristig positive städtebauliche Entwicklung als wesentlich, ein attraktives und lebenswertes Lebensumfeld für ihre Bürger zu schaffen und zu erhalten. „Die optische Überprägung des Plangebietes zugunsten der Erhaltung der Erholungsqualität, des Landschaftsbildes und des Anwohnerschutzes“ sei zu vermeiden. 130 Meter über Normalnull würden als sachgerecht angesehen. Die Stadt habe sich anwaltlich beraten lassen, so Goßen. Dem Kreis ist der Beschluss zugegangen.

Mit Bekanntwerden der Änderungsgenehmigung erstreckt sich das Klageverfahren der Stadt vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf nun auf sie. Der B-Plan VO-52 werde Gegenstand des Klageverfahrens, so Goßen. Bekäme die Stadt Recht, dürfte ein Windkraftanlage eine Gesamthöhe von 130 Metern nicht übersteigen. Die Windräder, deren Bau zurzeit vorbereitet wird, überragen diesen Höhenwert deutlich.