Fünfeinhalb Jahre für Messer-Attacke
Ein 24-Jähriger muss wegen versuchten Totschlags in Haft.
Mönchengladbach. Für fünf Jahre und sechs Monate muss Kamano A. (24) ins Gefängnis. Das Gladbacher Landgericht hat ihn am Dienstag wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. An sein Opfer muss er 3000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
Wie viel dieser Haft er in Deutschland absitzen muss, ist noch ungewiss. A. ist als Asylbewerber lange abgelehnt, sollte bereits mehrfach in sein Heimatland Guinea in Westafrika abgeschoben werden. Einmal floh er dabei spektakulär in Paris.
Für die Richter war klar, dass er am Morgen des 9. April versucht hatte, Werner F. (57) mit einem Messer zu töten. Das hatte er sich in der Küche des Opfers heimlich geholt und in der Jacke verborgen.
Ob er sich dann zunächst im Wohnzimmer mit seiner Ex-Freundin Cecile P. (49) und dem Opfer unterhalten hat oder sofort auf F. losging, hat das Gericht nicht klären können — die Richter fanden das aber auch nicht relevant.
Denn dem Argument des Angeklagten, man habe dort zu dritt am Morgen noch gemeinsam getrunken, deshalb könne er sich auch nicht an die Messerattacke erinnern, weil er einen Filmriss gehabt habe, glaubte die Kammer ohnehin nicht.
Bilder vom Tatort kurz nach der Tat zeigten zwar Frühstücksgeschirr und eine einzelne Bierflasche, nicht aber Spuren eines Gelages, sagte der Vorsitzende Richter Lothar Beckers in seiner Urteilsbegründung dazu.
Trotzdem nehme man einiges zugunsten des Angeklagten an — nämlich eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit. Weil A. nach der Tat floh und erst mehr als eine Woche später festgenommen werden konnte, gibt es weder einen Alkoholwert noch einen Drogentest vom Tattag.
Für die psychologische Gutachterin Annette Korte war der Fall nicht ganz eindeutig. Sowohl aus der Gesamtpersönlichkeit A.s heraus, der emotional instabil und depressiv sei, als auch aus einem Cocktail von Alkohol und Drogen könnte die Tat zustande gekommen sein, erklärte sie. Schon der Alkoholmissbrauch seit dem 15. Lebensjahr lasse es nicht zu, eine verminderte Steuerungsfähigkeit auszuschließen.
Dieser Sicht schlossen sich die Richter an. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Angeklagte akzeptierte es. Auch Verteidiger und Staatsanwalt hatten diese Strafe gefordert.