Golfclub muss jetzt zahlen
Klage: Ehepaar wollte gezahlten Kredit zurück haben.
Mönchengladbach. Wenn Mitglieder einem Golfclub bei ihrem Eintritt ein Darlehen gewähren, darf der Club die Rückzahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass keine Warteliste von Beitrittsinteressenten bestehe. Das hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Heinsberger Ehepaares zu Grunde, das 1994 im Golfclub Wildenrath eingetreten war und dem Verein dabei ein zinsloses Darlehen von je 8000 Mark gewährt hatte. Mit dem Kredit sollten Erwerb/Ausbau der Anlage finanziert werden. Vertraglich vereinbart waren: Der Kredit darf frühestens nach zehn Jahren und dem Austritt gekündigt werden. Zudem dürfe nur dann gekündigt werden, wenn der Golfclub eine Warteliste mit mindestens 20 Beitrittswilligen hat. Außerdem müsse für das ausscheidende ein neues Mitglied aufgenommen werden.
2002 verließen die Golfer den Club, kündigten das Darlehn und pochten auf Auszahlung. Der Zivilsenat hat den Golfclub zur Rückzahlung der Beträge verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehens allein mit dem Ablauf von zehn Jahren und dem zwischenzeitlichen Clubaustritt der Kläger erfüllt seien. Das Urteil (I-23 U 36/07) ist rechtskräftig.