Knöllchen am Lerchenweg fragwürdig
Ein Bewohner hat sich übers Parken gegenüber von Ausfahrten beschwert. Die Stadt verteilt Knöllchen trotz unklarer Rechtssprechung.
Seit 36 Jahren wohnt Klaus Stolz am Lerchenweg in Wickrathberg. Seit ebenso vielen Jahren parkt er sein Auto dort an der Straße, wie viele andere Anwohner auch. Jahrzehntelang ist nichts passiert. Doch in der vergangenen Woche hagelte es plötzlich Knöllchen. Wie Klaus Stolz berichtet, hatten plötzlich eine ganze Reihe von geparkten Autos eine städtische Benachrichtigung an der Windschutzscheibe. Das Erstaunen war groß. Halteverbote gibt es in der Straße nicht. Und es stand auch kein Auto vor einer Garageneinfahrt.
Dirk Rütten, Stadtsprecher
Erst ein Anruf beim Ordnungsamt brachte Aufklärung. Die Autos parkten zwar nicht vor, aber gegenüber von Garageneinfahrten. Und das kann laut Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten sein. „Ein Anwohner hat sich beschwert, dass ständig gegenüber seiner Zufahrt geparkt wird und er so beim Herausfahren aus seiner Garage behindert wird“, sagt Stadtsprecher Dirk Rütten.
Dass nicht nur der Fahrzeughalter ein Knöllchen bekommen habe, der den Beschwerdeführer behinderte, sei im Zuge der Gleichbehandlung geschehen, so der Stadtsprecher weiter.
„Ich hatte Glück, ich war zu dem Zeitpunkt, als die Knöllchen verteilt worden waren, nicht da“, sagt Klaus Stolz, „aber es hätte mich genauso treffen können. Ich parke oft gegenüber einer Garageneinfahrt.“ Trotzdem kann er die ganze Sache nicht verstehen. Er fragte seinen Nachbarn von Gegenüber, ob es ihn störe, wenn er den Wagen wie gewohnt an der Straße parke. Der verneinte. „Er war nicht der Beschwerdeführer“, sagt Stolz. Und obwohl sich die Nachbarn einig sind, drohen Stolz Knöllchen, wenn er sein Auto wieder an die alte Stelle abstellt.
Bei der Stadtverwaltung ist man der Ansicht, dass man richtig gehandelt habe. „Sonst hätte uns womöglich eine Unterlassungsklage gedroht, wenn wir auf die Beschwerde nicht reagiert hätten“, sagt Rütten. Doch eindeutig ist die Rechtslage nicht. Im Paragraf 12 StVo steht zwar, dass Halten und Parken verboten ist „vor Grundstücksein- und -ausfahrten, bei schmalen Straßen auch gegenüber“. Doch für das Wort schmal gibt es in der Rechtssprechung keine feste Definition.
Mal heißt es, mindestens drei Meter müssten auf der Straße zum Rangieren frei bleiben, dann wieder 3,50 Meter. Mal befanden die Richter, zwei bis drei Rangierzüge seien zumutbar, ein anderes Mal, die Garage müsse in einem Zug befahrbar sein. Klaus Stolz hat die Breite des Lerchenwegs gemessen. Es sind sechs Meter. Selbst wenn auf der Seite gegenüber der Garagenausfahrt ein zwei Meter breites Auto parkt, blieben noch vier Meter. Die Stadt sagt: „Wenn aber rechts und links von der Ausfahrt auch noch Autos stehen, wird das Herausfahren erschwert.“ Stolz will sich mit der Erklärung nicht zufriedengeben. Was ihn vor allem stört: Die kollektive Bestrafung auch derjenigen, die seit Jahren einträglich miteinander auskommen.