Spielhallen sind unerwünscht
Ansiedlung von Vergnügungsstätten soll gesteuert werden. Stadtrat stimmt für einheitliches Konzept.
Kaarst. Es gibt Städte mit Straßenzügen, in denen jedes zweite oder dritte Lokal eine Spielhalle oder ein Wettbüro ist. Für viele Stadtplaner und Bürger ein unschöner Anblick. Weil die Ansiedlung von so genannten Vergnügungsstätten aber nicht rigoros verboten werden kann, hat sich die Kaarster Stadtverwaltung jetzt entschieden, die Flucht nach vorn zu ergreifen. Ein Steuerungskonzept muss her. Am Donnerstagabend stimmte der Stadtrat geschlossen dafür.
Einen ersten Entwurf hat Dominik Geyer vom Stadt- und Regionalplanungsbüro Jansen aus Köln jetzt dem Stadtentwicklungsausschuss (PVA) vorgestellt. Die Ausschussmitglieder fanden den Entwurf schlüssig. Diskussion oder Nachfragen gab es kaum. Das Papier wurde einstimmig beschlossen.
Das Konzept geht davon aus, dass Kommunen Vergnügungsstätten, wozu Spielhallen und Wettbüros — nicht aber Bordelle — gehören, nicht haben wollen. Um möglichen Klagen entgegenzuwirken, müssten die Verwaltungen nach Annahmen von Geyer bestimmte Gebiete als „verfügbar“ auszeichnen — auch das regelt der Entwurf des Steuerungskonzepts bereits.
Es gibt bereits geltende Regelungen für die Ansiedelung von Vergnügungsstätten. Der Glücksspielstaatsvertrag schreibt beispielsweise vor, dass Spielhallen nur eine zeitlich befristete Genehmigung bekommen. Bestehende Genehmigungen laufen nach spätestens fünf Jahren aus. Verboten sind außerdem Mehrfachspielhallen, was dem Entstehen von riesigen Spielhallentempeln einen Riegel vorschiebt.
Zu Spielhallen und Schulen sowie Jugendeinrichtungen muss ein Mindestabstand von 350 Metern eingehalten werden. Weiterhin müssen sich Spielhallen an die Sperrzeiten zwischen 1 und 6 Uhr halten. Auch Wettbüros dürfen nur in einem Abstand von 200 Metern zu Schulen und Jugendeinrichtungen entstehen, müssten von außen gut einsehbar sein und dürften hauptsächlich nur Sportwetten vermitteln.
Von zehn fiktiven Standorten für Vergnügungsstättenbetreiber, etwa der Stadtmitte, der Neusser Straße, dem Gewerbegebiet Kaarst-West oder dem Ortsteil Vorst, entsprachen nur wenige der vorgeschriebenen Prüfmatrix. Eine Ablehnung nur aufgrund von Jugendschutz oder Suchtgefahr und Prävention dürfe es nach dem Gesetz aber nicht geben, sagte Gutachter Geyer.
„Eine Entscheidung für oder wider eine Vergnügungsstätte darf nur über das Bauplanungsrecht getroffen werden und muss auch dementsprechend bewertet werden.“ Für Kaarst gilt somit: „Nur für einige, streng abgegrenzte Bereiche können ausnahmsweise Zulässigkeiten formuliert werden.“ Darunter fällt das Gewerbegebiet Kaarst-West an der Industriestraße und das Gewerbegebiet Holzbüttgen-Ost an der August-Thyssen-Straße.
Außerdem sei in der Stadtmitte in einem abgegrenzten Bereich an der Maubisstraße und der Neusser Straße sowie im Gewerbegebiet Büttgen zwischen der Novesiastraße und der Gutenbergstraße eine Ansiedelung erlaubt. Ein Hintertürchen lässt das Konzept für die genannten Gebiete offen: Sollte hier bereits eine andere Vergnügungsstätte vorhanden sein und sind im Zusammenwirken negative städtebauliche Auswirkungen zu erwarten, dürfe die Verwaltung ein solches Vorhaben ablehnen.