Neue Bestattungsmöglichkeit in Meerbusch Sternenkinder bekommen ein Gemeinschaftsgrabfeld

Meerbusch · Auf dem Büdericher Friedhof gibt es nun eine neue Form der Bestattung im Gemeinschaftsgrabfeld.

Auf dem Friedhof in Büderich können nun sogenannte Sternenkinder in einem Gemeinschaftsgrabfeld bestattet werden.

Foto: Hans-Juergen Bauer (hjba)

(stz) Der Rat hat die Friedhofssatzung geändert. Nun können auch Meerbuscher Eltern, deren Kinder kurz vor, während oder kurz nach der Geburt starben, sie auf dem Friedhof bestatten lassen. Bei diesen Kindern wird häufig auch die Bezeichnung Sternenkinder verwendet. Bislang hatten Eltern, die ihr Kind in einer Einzelbestattung beisetzen lassen wollten, nur die Möglichkeit, ein Kindergrab zu erwerben oder eine bereits vorhandene Grabstätte zu nutzen.

Die Stadtverwaltung möchte betroffenen Eltern künftig eine alternative Bestattungsform auf dem Büdericher Friedhof anbieten. Dort soll ein Gemeinschaftsgrabfeld für die sogenannten Sternenkinder angelegt werden. Im Auftrag der Eltern können Bestattungen in kleinen biologisch abbaubaren Behältnissen vorgenommen werden. Grab- und Trauerschmuck kann an einem zentralen Gedenkstein abgelegt werden. Rechte und Pflichten an den Gemeinschaftsgrabanlagen wie die Herrichtung und Pflege liegen bei der Stadt.

Die Meerbuscher Verwaltung kündigte an, die umliegenden Krankenhäuser mit Entbindungsstationen nach dem Beschluss über das neue Angebot zu informieren, mit dem Ziel, dass diese betroffene Eltern darauf hinweisen. Die ansässigen Bestatter und Kirchenvertreter seien bereits in Kenntnis gesetzt und würden das Angebot begrüßen, teilte die Stadt weiter mit.

Geregelt ist die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie nach einem Schwangerschaftsabbruch in Paragraf 14 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Danach muss in den betreffenden Fällen eine Bestattung auf einem Friedhof erfolgen, wenn ein Elternteil dies wünscht. Dort heißt es: „Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.“ Wenn keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vorliegt, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten dafür trägt der Träger der Einrichtung.

Die Stadt schildert in der Informationsvorlage die gängige Praxis: Danach beauftragt das jeweilige Krankenhaus ein Bestattungsinstitut etwa viermal jährlich mit einer Sammelbestattung auf einem entsprechenden Grabfeld eines Friedhofes in der Stadt, in der das Krankenhaus ansässig ist.

Die Rechtslage in allen Bundesländern sieht vor, dass ein verstorbenes Kind, das lebend zur Welt gekommen ist, bestattet werden muss. Im Allgemeinen muss auch ein vor der Geburt verstorbenes Kind bestattet werden, wenn es bei seiner Geburt 500 Gramm oder schwerer war. Wenn das verstorbene Kind bei der Geburt weniger als 500 Gramm wiegt, gilt es offiziell als Fehlgeburt.

(stz akir)