Bezirksregierung definiert Überschwemmungsgebiete

Besitzer der für den Hochwasserschutz gesicherten Flächen müssen mit Einschränkungen rechnen.

Neuss. Wer an Erft oder Gillbach ein Grundstück oder gar ein Haus hat, könnte in seinen künftigen Plänen eingeschränkt werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf hat jetzt entlang dieser Gewässer Überschwemmungsgebiete definiert und damit vorläufig gesichert. Das bedeutet, dass in diesen Bereichen, in denen es statistisch alle 100 Jahre zu einem Hochwasser kommt, unter anderem Neubauten verboten sind. „Bestehende Gebäude oder genehmigte Baugebiete haben Bestandsschutz“, erklärt William Wolfgramm, Sprecher der Bezirksregierung. „Wer sich aber jetzt erst überlegt, sein Haus zu erweitern, könnte dafür keine Genehmigung mehr erhalten.“

Entlang der Erft befinden sich nun zum Beispiel definierte Überschwemmungsgebiete rund ums Schloss Reuschenberg und Gut Gnadental. Das Hochwasser darf aber ebenfalls auf Teile des Nixhütter Wegs laufen. In Wehl sind vor allem westliche Bereiche des Gillbachs bis hin zum Rotthof betroffen. „Für die Anwohner gilt, dass sie dort auch keine wassergefährdenden Stoffe ablagern dürfen, zum Beispiel externe Öltanks“, sagt Wolfgramm.

Eigentlich hatten die Hochwassergebiete aufgrund einer europäischen Richtlinie, die im Wasserhaushaltsgesetz umgesetzt wurde, bereits bis 2013 festgesetzt sein sollen. Wo dies nicht so schnell möglich war, mussten die Gebiete nun nachberechnet und vorläufig gesichert werden. „Überall dort, wo es durch Niederschläge zu Überflutungen kommen kann, sollen die Schutzvorschriften größere Schäden verhindern“, erklärt Wolfgramm.

Erster Ansprechpartner bei Bauvorhaben in den Überschwemmungsgebieten sei die Stadt als Genehmigungsbehörde. Sie stimme sich mit der Unteren Wasserbehörde und der Bezirksregierung ab. Und Stadtsprecher Peter Fischer stellt klar: Die Ausweisung neuer Baugebiete in Bauleitplänen, Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Entwicklungssatzungen oder Ergänzungssatzungen sei in den Überschwemmungsgebieten — außer bei Häfen und Werften — grundsätzlich untersagt. „Bloße Umplanungen, etwa die Änderung der Gebietsart eines bereits bestehenden Baugebietes oder eine Überplanung bebauter Innenbereichslagen, fallen nicht hierunter.“ Darüber hinaus dürften keine Mauern oder Wälle quer zur Fließrichtung des Wassers errichtet werden. „Ebenfalls untersagt ist der Umbruch von Grünland in Ackerland sowie die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.“

Außer an Erft und Gillbach wurden auch für den Rhein Überschwemmungsgebiete im Rhein-Kreis Neuss vorläufig gesichert. Für die Prüfung der Verbote und ihrer Ausnahmen ist beim Rhein sowie dem Einmündungsbereich der Erft in den Rhein und Neusser Hafen die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. „Wenn die Gebiete offiziell festgesetzt werden, sind auch Bürgerinformationen geplant“, sagt William Wolfgramm. Zurzeit werde die Festsetzung am Gillbach vorbereitet.