Vorschriften und Regelungen an den Ostertagen

Besondere Vorschriften schützen den Karfreitag.

Ostern steht vor der Tür.

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Rhein-Kreis Neuss. Das Kreisordnungsamt erinnert daran, dass an den Kar- und Ostertagen besondere Vorschriften gelten. Betroffen sind öffentliche Veranstaltungen und Ladenöffnungszeiten.

Der Karfreitag als stiller Feiertag unterliegt einem besonderen Schutz. Nicht erlaubt sind von 5 Uhr bis Karsamstag um 6 Uhr Märkte, auch Trödelmärkte und private Automärkte, oder gewerbliche Ausstellungen. Nur Großmärkte dürfen stattfinden. Untersagt sind nicht-öffentliche unterhaltende Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen, Theater- und Musikaufführungen, Filmvorführungen und Vorträge während der Hauptzeit des Gottesdienstes sowie sportliche Wettkämpfe und Volksfeste.

Am Karfreitag sind auch der Betrieb von Spielhallen, die gewerbliche Annahme von Wetten, musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sowie andere „der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen“ nicht gestattet. Gründonnerstag ist Tanz ab 18 Uhr verboten.

Karfreitag und Ostermontag dürfen Geschäfte, deren Angebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, fünf Stunden öffnen. Ostersonntag müssen diese Verkaufsstellen geschlossen bleiben.

Eine Ausnahme gilt für landwirtschaftliche Betriebe. Sie dürfen zum Verkauf von selbst erzeugten Produkten an allen Sonn- und Feiertagen jeweils fünf Stunden öffnen. Red