Urteil: Kein zeitiges Spielhallen-Verbot bei kleinem Abstand

Münster (dpa/lnw) - Städte und Kommunen dürfen Spielhallen wegen zu geringer Abstände zueinander nicht kurzfristig schließen, ohne dem betroffenen Inhaber ausreichend Zeit für eine gerichtliche Überprüfung einzuräumen.

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Das haben Richter des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts in Münster am Mittwoch im Fall einer Spielhalle in Fröndenberg bei Unna entschieden. Die Stadt hatte im Dezember die sofortige Schließung des Betriebs zugunsten einer etwa 200 Meter entfernten Spielhalle angeordnet. Dagegen hatte die Betreiberin geklagt.

Im vergangenen Jahr lief in NRW die Übergangsfrist für das deutlich strengere Glücksspielgesetz aus. Es sieht nun unter anderem einen Mindestabstand von 350 Metern zwischen den Spielhallen und etwa Schulen und Jugendtreffs vor. Ausnahmen sind möglich.

Die Stadt müsse der Spielhalle effektiven Rechtsschutz ermöglichen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Betreiber müssten Zeit bekommen, die Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Zahlreiche Spielhallen befänden sich in einer Übergangszeit, in der eine Vielzahl solcher Konkurrenzsituationen gelöst werden müssten, hieß es. Das Gericht hob die sofortige Schließungsanordnung und auch ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf.

Falls einer Spielhalle die Erlaubnis aber aus anderen Gründen entzogen werden soll - etwa weil sich die Betreiber nicht an Sperrzeiten halten - darf der Betrieb laut Gericht aber auch kurzfristig verboten werden.