Neuer Erlass Wer als nächstes eine Corona-Impfung bekommen kann

Düsseldorf · Das Land NRW hat einen neuen Erlass herausgegeben. Demnach können sich schon bald die nächsten Personen der Gruppe zwei impfen lassen. Ein Überblick, wer dazu zählt.

Impfungen in der Gruppe zwei gehen weiter.

Foto: dpa/Federico Gambarini

Über-70-Jährige und ihre Lebenspartner

Ab dem 6. April gehen die Einladungen für einen Impftermin an die 79-Jährigen raus. Wer einen Termin hat, darf seinen Lebenspartner zur Impfung mitbringen, auch wenn dieser eigentlich vom Alter noch nicht an der Reihe wäre. Ab dem 8. April können sich dann auch Über-70-Jährige in NRW impfen lassen.

Wann die 78-Jährigen dran sind, steht indes noch nicht fest. „Geplant ist, sobald genügend Impfstoff zur Verfügung steht weitere Geburtsjahrgänge zur Impfung einzuladen“, so das Gesundheitsministerium. Alle Einladungen kommen schriftlich über die Kreis- oder Stadtverwaltungen.

Bis dahin ist es den Kreisen und kreisfreien Städten nun auch erlaubt, mit übrig gebliebenen Impfdosen zum Beispiel Menschen unter 80 zu impfen, wenn sie eine Vorerkrankung haben. Der Nachweis hat mittels Attest zu erfolgen. Der Anlass: Die angebotenen Impftermine werden nach Erkenntnissen des Ministeriums nicht mehr in allen Regionen ausgeschöpft. So hätte zuletzt beispielsweise das Impfzentrum in Gelsenkirchen laut „WAZ“ Zeit für andere Menschen gehabt - die Impfungen durften dort aber noch nicht ausgeweitet werden.

Polizisten

Laut Impfplan des NRW-Gesundheitsministeriums sind auch Polizisten in der Gruppe zwei. In dieser Berufsgruppe sollen die Einsatzhundertschaften bevorzugt werden.

Angehörige von Schwangeren, pflegende Angehörige und Menschen in Asyl- und Obdachlosenunterkünften

Auch pflegende Angehörige und Angehörige von Schwangeren sowie Menschen in Asyl- und Obdachlosenunterkünften sind Teil der zweiten Gruppe und sollen laut NRW-Gesundheitsministerium „so schnell wie möglich“ folgen.

Erlass stellt klar: Unverträglichkeit nachweisen

Der neue Erlass stellt zudem klar, dass man durch ein ärztliches Zeugnis die Unverträglichkeit für einen bestimmten Impfstoff nachweisen und dann auch einen anderen bekommen kann. „Die betreffenden Personen sind darauf hinzuweisen, dass eine Impfung mit einem alternativen Impfstoff aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit ggf. zu einem späteren Impfzeitpunkt erfolgen muss“, heißt es im Erlass.

Impfungen für Lehrkräfte und Kita-Beschäftigte hatten bereits im März begonnen und werden fortgesetzt.