Tönisvorst Windräder Vorst: Aktueller Stand juristischer Schritte
Tönisvorst · Es ist unklar, wann die Verfassungsbeschwerde der Stadt beim Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt wird.
. Drei juristische Schritte hat die Stadt gegen zwei genehmigte, aber noch nicht errichtete Windkraftanlagen in Vorst unternommen. Bürgermeister Thomas Goßen teilte dem Rat nun den Sachstand mit.
Im ersten Schritt hat die Stadt eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach ihrer Ansicht ist die Festsetzung einer Windenergiezone bei Vorst (Grenze zu Süchteln) im Regionalplan der Bezirksregierung verfassungswidrig. Die Stadt sieht ihre Planungshoheit verletzt, weil der Regionalplan gegen das ausdrückliche Votum der Stadt eine Fläche für die Windkraft in Vorst ausgewiesen hat. Aktuell ist nicht absehbar, wann die Verfassungsbeschwerde der Stadt vor dem Verfassungsgerichtshof NRW in Münster verhandelt wird.
Anfechtungsklage gegen
Genehmigung Anlagen
Um ihre Verfassungsbeschwerde zu unterstützen, hatte die Stadt eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Genehmigung eingereicht, um – zum Beispiel – Eigentumsrechte – geltend zu machen und zugleich den Antrag auf Aussetzung der Genehmigung gestellt, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist. Dieser Antrag auf Aussetzung ist vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden. Begründung: Der Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist ohne Bedeutung für den Ausgang der städtischen Klage gegen die ausgesprochene Genehmigung. Selbst, wenn eine Festlegung dieser Windenergiezone in Vorst unwirksam wäre, würde der Flächennujtzugnsplan (FNP) keine Schutzwirkung für Eigentumsfragen entfalten. Prinzipiell muss man für eine Klage gegen eine solche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Und die Genehmigung muss rechtswidrig sein.
Das Verwaltungsgericht verneint, dass die Stadt Tönisvorst in eigenen Rechten verletzt wird, weil der FNP keine Schutzwirkung entfaltet. Die Stadt kann jetzt das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) anrufen, was sie tun wird.
Aktueller Stand zum Normenkontrollverfahren
Dritter Schritt ist ein Normenkontrollverfahren der Stadt vor dem OVG Münster. Nach Auffassung der Stadt ist die Regionalplanfeststellung, also die Ausweisung der Windernergiezone in Vorst im Regionalplan, nichtig, weil rechtswidrig. Hier sagt das OVG wiederum, dass dem Normenkontrollverfahren die Zulässigkeit fehlt. Erst seit dem 1. Januar 2018 kann man überhaupt gegen solche Rechstvorschriften und Festsetzungen im Regionalplan im Rahmen einer Normenkontrolle vorgehen. Der Regionalplan habe aber bereits vor dem 1. Januar 2018 Rechtskraft erlangt.
Stadt beabsichtigt, das
Verfahren fortzusetzen
Das OVG hat den Hinweisbeschluss gefasst, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung für dieses Normenkontrollverfahren fehlt. Das OVG gibt der Stadt die Gelegenheit, den Antrag zurückzuziehen, um ein Urteil und damit höhere Kosten zu vermeiden. Die Stadt Tönisvorst beabsichtigt, das Verfahren fortzusetzen. Red