Gebühren Abschreibungsfrist ist nicht verlängerbar
Wuppertal · Stadtkämmerer weist Vorschlag zur Senkung der Abwassergebühren ab.
Unter den 100 größten Städten in Deutschland gibt es nur zwei Kommunen (Potsdam und Mönchengladbach), in denen die Bürger höhere Abwassergebühren zahlen als in Wuppertal. In einem WZ-Bericht hatte Hermann-Josef Richter, Vorsitzender des Vereins Haus & Grund Wuppertal und Umgebung, vorgeschlagen, die Abschreibungsfristen für die bereits getätigten Investitionen zu verlängern, um so die Gebühren senken zu können. Auf einen Musterhaushalt in Wuppertal mit vier Personen kommen jährliche Belastungen von rund 855 Euro zu, während ein vergleichbarer Haushalt in Worms oder Ludwigsburg weniger als 300 Euro pro Jahr zahlt. Stadtkämmerer Johannes Slawig weist die Forderung von Hermann-Josef Richter zurück. „Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) dürfen Abschreibungsdauern verkürzt, aber nicht verlängert werden, es sei denn, dass nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für qualitative Verbesserungen aufgewendet worden sind. Der Eigenbetrieb Wasser und Abwasser Wuppertal macht einen HGB-Abschluss“, kommentiert der Stadtkämmerer den Vorschlag.
Das wesentliche Anlagevermögen im Abwasserbereich sei durch eine Anlagenbewertung (aus dem Jahr 2002) von einer Fachfirma vorgenommen worden. Die zugrunde gelegte Abschreibungsdauer, sie entspricht der Nutzungsdauer, sei entsprechend der Materialart für einzelne Nutzungsbereiche (Misch-Schmutz-, Niederschlagswasser) für Kanäle, Bauwerke und elektrische Anlagenteile den in der Branche üblichen Nutzungsdauern entlehnt, wobei in der Regel bereits die längst mögliche Nutzungsdauer innerhalb der vorgegebenen Zeitspannen berücksichtigt worden sei.
Das gelte sowohl für die Betrachtung nach Handelsgesetzbuch als auch nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) für die Zeit, in der das städtische Anlagevermögen im Kernhaushalt der Stadt Wuppertal geführt und bilanziert worden ist. Änderungen in den Nutzungsdauern könnten nicht willkürlich gewählt und verändert werden, sondern es bedürfe hierzu unter Beachtung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit eines sachlichen Grundes, der in dem Nutzungsablauf des einzelnen Anlagegutes liege, so der Kämmerer. ab