Augen auf beim Vertrag mit Fitness-Studios

Nicht alle Klauseln haben Bestand. Vor der Unterschrift sollte man einige Punkte beachten.

Nach den Wochen der Festtage wollen viele Menschen ihre sportlichen Vorsätze fürs neue Jahr gleich im Fitness-Studio aktiv umsetzen: An und auf den Geräten sollen schlaffe Muskeln gestärkt, die Kondition trainiert und die Figur in Form gebracht werden, dies aber leider teilweise mit stolzen Monatsbeiträgen. Viele Studiobetreiber versuchen außerdem, Fitness-Fans durch lange Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden. Vertragliche Vereinbarungen über die sportliche Betätigung haben jedoch vielfach rechtlich keinen Bestand. Damit sich Freizeitsportler im Dickicht undurchsichtiger Vertragsklauseln zurechtfinden gibt Michelle Schüler-Holdstein von der Verbraucherzentrale in Wuppertal folgende Tipps.

Sorgfältiger Check vor Unterschrift: Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte sich vorher über Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge informieren. Viele Studios bieten zum Kennenlernen ein kostenloses Probetraining an. Bevor Hobbysportler einen Vertrag unterschreiben, sollten sie den Text und vor allem das Kleingedruckte gründlich prüfen — am besten in aller Ruhe zu Hause.

Verbrauchertipp

Vertragslaufzeit: Die meisten Fitness-Verträge werden für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist hierbei zulässig. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Eine automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr ist jedoch nicht zulässig.

Kündigung: Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten — egal ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder einem wichtigen Grund möglich. Wer zum Beispiel nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, kann den Vertrag — mit ärztlichem Attest — außerordentlich beenden. Der Arzt braucht hierzu nur die Sportunfähigkeit ohne Angabe der Erkrankung zu bescheinigen. Kunden sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen kündigen — entscheidend ist bei diesem Schritt das Eingangsdatum beim Studio. Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder man lässt sich den Empfang direkt vom Studio auf dem Schreiben bestätigen.

Getränkeklausel: Freizeitsportlern darf auch nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.

“ Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Wuppertal, Schlosbleiche 20, Tel. 693758- 01

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