Wirtschaft Kredite helfen Kleinstbetrieben nicht
Wuppertal · Die Industrie- und Handelskammer sieht in großzügig gewährten Krediten kein Allheilmittel für alle Betriebe.
Die Bergische Industrie- und Handelskammer spricht von einer in Teilen dramatischen Lage der Bergischen Wirtschaft. Unternehmen, insbesondere aus der Gastronomie, dem Messebau und dem Veranstaltungsmanagement, aber auch Teile des Handels und viele andere Branchen brauchten Geld zum Überleben - und keine Kredite. „Kredite - und seien sie noch so großzügig - sind insbesondere für Kleinstunternehmen in dieser Situation nicht hilfreich“, sagen IHK-Präsident Thomas Meyer und IHK-Hauptgeschäftsführer Michael Wenge. Kredite könnten diese Unternehmen auch nach einem heute weit entfernten Anspringen der Wirtschaft nicht zurückzahlen.
IHK-Präsident Thomas Meyer, gleichzeitig Präsident der IHK NRW, führe daher Verhandlungen mit der Landesregierung zu diesen Themen. Die Wirtschaftsvertreter appellieren an die Politik, „auch schmerzhafte Regelungen zu erlassen, ohne ständig scheibchenweise nachzulegen“.
Um in der Coronakrise für die Mitgliedsunternehmen da zu sein, bleibt die Hauptgeschäftsstelle genauso wie die Geschäftsstellen in Solingen und Remscheid zu den regulären Zeiten geöffnet (Stand: 17. März, 15 Uhr). In einem Merkblatt, das laufend aktualisiert wird, hat die Bergische IHK daher die derzeitigen Unterstützungsangebote zusammengefasst. Dort finden Unternehmen Informationen und weiterführende Links zu Themen wie Kurzarbeit, Finanzierungshilfen und Versicherungsansprüchen. Damit sollen die Bergischen Betriebe einen Überblick über die zurzeit möglichen Maßnahmen erhalten, die helfen können, die wirtschaftliche Situation abzufangen.
Liquiditätsengpässe
sollten vermieden werden
Die IHK rät den Unternehmen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, Maßnahmen zu einer steuerlichen Entlastung zu treffen. Das ist zum Beispiel der Antrag auf die Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer. Weitere Anträge betreffen die Stundung fälliger Steuerzahlungen, den Erlass von Säumniszuschlägen, oder den Antrag auf Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. „Prüfen Sie zudem, ob eine der Versicherungen in Anspruch genommen werden kann, insbesondere, wenn eine behördlich veranlasste Schließung des Betriebes angeordnet wurde, rät die IHK.
Außerdem sei das Gespräch mit der Hausbank über die Erhöhung von Kreditlinien und die Aussetzung von Tilgungen bestehender Kredite hilfreich. Die Hausbank sei auch erster Ansprechpartner, wenn es um die Beantragung öffentlicher Förderkredite und Ausfallbürgschaften gehe. Gegebenenfalls könne auch das Jobcenter im Notfall Unterstützungsleistungen (Hartz IV) zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes anbieten.
Selbständige haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Betrieb ihres Unternehmens aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.
Viele Betriebe sind aufgrund der Coronakrise nicht mehr ausgelastet. Sie können Hilfe bei der für sie zuständigen Agentur mit einem Antrag auf Kurzarbeit erhalten. Die Hürden für die Genehmigung sind vom Bund per Gesetz gesenkt worden. Falls zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs einen Arbeitsausfall von mindestens zehn Prozent haben, sind die Mindestvoraussetzungen bereits erfüllt. Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt 60 Prozent (ohne Kinder) beziehungsweise 67 Prozent (mit Kindern) vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Die maximale Förderdauer ist aktuell auf zwölf Monate begrenzt. Auf Beschluss der Bundesregierung werden dem Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge auf das ausgefallene Arbeitsentgelt voll erstattet.
Die Kurzarbeit ist zunächst anzumelden: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf ab