Sport und Corona 2G plus bei Sport in Innenräumen
Wuppertal/Düsseldorf · Stadtsportbund und Sportamt weisen auf die Änderungen für den Sportbetrieb hin, die sich aus der neuen Coronaschutzverordnung ergaben, die ab dem 28. Dezember gilt. Dazu gehört ein Zuschauerverbot für Großveranstaltung und für alle anderen eine Beschränkung auf höchstens 750 Zuschauer, die alle immmunisiert sein müssen.
In einen Brief an die ihm angeschlossenen Sportvereine in Wuppertal hab Stadtsportbund und Sportamt am Donnerstagabend erläutert, was die am Nachmittag veröffentlicte und ab dem 28. Dezember geletende neue Coronaschutzverordnung für den organisierten und den nicht organisierten Sport bedeutet. Wegen der deutlich höheren Aggressivität der Omikron-Variante werden auch die Regelungen für den Sportbetrieb weiter verschärft.
Im einzelnen heißt das:
2G plus bei der Sportausübung in Innenräumen
In Hallenbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden, daher müssen immunisierte (= geimpfte oder genesene) Personen hier zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre gelten aufgrund der fehlenden Schultestungen während der Weihnachtsferien (vom 27. Dezember bis einschließlich 9. Januar) nur als immunisiert, wenn sie einen negativen Antigenschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) nachweisen.
Es bleibt bei 2G (Geimpfte oder Genesene) bei der Sportausübung im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum.
Bestehen bleibt auch die Ausnahme für Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören. Diese können sich über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, „freitesten“.
Beschränkungen oberhalb von 250 Zuschauern, absolute Obergrenze sind 750
Überregionale Großveranstaltungen können nur noch ohne Zuschauer stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen. Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Zuschauern darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Diese ist auf eine Höchstzahl von 750 Zuschauern begrenzt.
Die Coronaschutzverordnung im Änderungsmodus unter
https://www.land.nrw/media/25699/download