Verbrauchertipp Richtig reklamieren
Marlene Pfeiffer gibt Tipps für richtiges Umtauschen.
Wuppertal. Wenn das Display schwarz bleibt, die Espressomaschine streikt oder der Reißverschluss nach dem Kauf klemmt, sind dies Ärgernisse, die Kunden nicht hinnehmen müssen. „Immer wieder kommt es vor, dass Verkäufer Kunden direkt an die Hersteller verweisen, obwohl sie für die Behebung der Macken zuständig sind“, so Marlene Pfeiffer von der Verbraucherzentrale. Sie gibt Hinweise für eine Reklamation:
Kaufzeitpunkt: Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf muss der Verkäufer im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Mangelfreiheit der Ware einstehen. Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel, wird vermutet, dass dieser von Anfang an bestand und der Verkäufer dafür verantwortlich ist, diesen zu beheben. Danach muss der Käufer nachweisen, dass die Sache beim Kauf defekt oder der Fehler angelegt war.
Reklamation: Defekte Ware sollte am besten immer schriftlich reklamiert werden. In einem Brief oder per E-Mail sind die aufgetretenen Mängel möglichst genau zu beschreiben. Wird im Geschäft mündlich reklamiert, ist es hilfreich, eine Notiz über das Gespräch anzufertigen: Name des Gesprächspartners, Datum, Reklamationsgründe und das Ergebnis des Gesprächs sollten festgehalten werden.
Fristen: Bei einer Reklamation innerhalb der Gewährleistungsfrist sollten Kunde und Verkäufer sich immer auf eine Frist verständigen, innerhalb der die Ware entweder repariert oder durch ein neues Produkt ersetzt wird. Ein Zeitraum zwischen einer und zwei Wochen ist hierbei meist angemessen.
Kundenrechte: Reagiert der Verkäufer innerhalb dieser Frist nicht oder scheitern die Reparaturversuche, kann der Kunde zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten oder verlangen, dass der Kaufpreis reduziert wird. Bei unerheblichen Mängeln kann der Kunde ebenfalls auf einen herabgesetzten Kaufpreis pochen, nicht aber vom Vertrag zurücktreten.
Garantie: Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung übernehmen manche Hersteller oder Händler Garantien. Den Umfang dieser freiwilligen Leistungen können sie selbst festlegen. So kann eine Hersteller-Garantie zum Beispiel viele Schadensfälle gänzlich ausschließen. In anderen Fällen ist sie auch ein Plus gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung. Der Kunde sollte sich jedoch nicht vorschnell vom Verkäufer mit einem Hinweis auf die Her stellerga- rantie ab- wimmeln lassen.