Ärzte dürfen nicht beim Sterben helfen

Der Ärztetag setzt dem eigenen Berufsstand strenge Grenzen bei der Beihilfe zum Suizid.

Kiel. Sollen Ärzte Todkranken, die sterben wollen, dabei helfen? Viele Redner auf dem 114. Deutschen Ärztetag wollen kein Verbot. Am Ende sind aber dann doch 166 Delegierte dafür und nur 56 dagegen.

Geregelt wird die heikle Frage in der ärztlichen Berufsordnung. „Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“, lautet der schlichte Satz. Nach der bisherigen Berufsordnung dürfen Ärzte das Leben des Sterbenden nur „nicht aktiv verkürzen“.

Eindringlich wirbt Onkologe Georg Maschmeyer für das Verbot. „Manche Patienten äußern den Wunsch, lieber tot zu sein, als ihr Leiden weiter ertragen zu müssen“, räumt er ein. Doch der Wunsch zum Leben stehe schon nach Stunden meist wieder im Vordergrund, wenn die Leiden effektiv bekämpft würden.

Doch ist es so einfach? „Der Beistand ist gefordert“, mahnt ein Delegierter des Ärztetages. „Es ist keine Hilfe zur Selbsttötung, sondern es ist eine Hilfe, die Würde dieser Menschen zu erhalten“, meint ein anderer. Ärzte, die mit Leidenden am Ende ihres Lebens zu tun haben, bringe ein Verbot nicht weiter.

Beispiel Krebs: Früher bedeutete diese Krankheit oft, dass es zu einem langsamen Sterben kommt. Heute hingegen geht es den Kranken mit einer Kombinations- oder Chemotherapie oft lange einigermaßen gut — bis dann die Mittel plötzlich nicht mehr wirken.

Der Zustand wird dann schnell schlechter. Und Ärzte schwenken dann rasch in Richtung einer sterbebegleitenden Therapie um, wenn der Patient das möchte und sich nicht mehr an den Strohhalm der Therapie klammert. Doch was tun, wenn der Betroffene den unausweichlichen Tod akzeptiert und ihn schneller will?

Die Ärztekammer machte es sich nicht leicht. Zunächst hatte sie kürzlich aus ihren Grundsätzen mit empfehlendem Charakter die Klarstellung gestrichen, Hilfe zum Suizid widerspreche ärztlichem Ethos. Seither ist sie nur noch „keine ärztliche Aufgabe“ — demnach wäre es etwa für einen Hausarzt kein absolutes Tabu mehr, etwa eine Überdosis Schlafmittel zu beschaffen und dem Patienten in die Hand zu drücken.

So dachten Beobachter damals. Doch das jetzt geregelte Verbot im Berufsrecht wiegt mehr als eine Regelung in den Grundsätzen — Verstöße können zur Aberkennung der Approbation führen.