Der Patientenwille und das Recht auf den Tod
Drei Entwürfe, drei Konzepte: Der Bundestag will die Patientenverfügung gesetzlich regeln.
Düsseldorf. Der CSU-Bundestagsabgeordnete Wolfgang Zöller nennt den von ihm mit initiierten Gesetzentwurf zur Patientenverfügung einen "Mittelweg" zwischen den anderen beiden bereits vorgestellten Entwürfen.
Damit will er wohl signalisieren: Einem solchen Gesetz können alle Abgeordneten getrost zustimmen. Doch dieser Schein trügt.
Nach dem am Mittwoch vorgestellten Gesetzentwurf soll die Schriftform der Patientenverfügung zwar die Regel, das Zurückgreifen auf bloß mündliche Äußerungen aber auch möglich sein.
Dadurch eintretende Auslegungsunsicherheiten sind bedenklich und werden gewiss von vielen Abgeordneten nicht mitgetragen. Schon für weniger weitreichende Entscheidungen als die über Leben und Tod gibt es strenge Formvorschriften.
Diese sollen dem Erklärenden die Tragweite seiner Entscheidung vor Augen führen. Man denke an die Schriftform des Testaments oder auch die notarielle Form des Immobilienkaufs.
Dass der Entwurf die Pflicht zu einer professionellen Beratung nicht erwähnt, mag man so verstehen, dass dadurch die Selbstbestimmung betont werden soll: Niemand soll einem hereinreden, wenn es darum geht, wie man seine letzten Tage, Wochen oder Monate (nicht) verbringen will.
Doch ohne Beratung werden viele Menschen gar nicht abschätzen können, zu was sie da Ärzte und Angehörige verpflichten. Krankheitsbilder, der Abbruch oder die Nichteinleitung ärztlicher Therapien - was das im Einzelfall bedeuten kann, darüber sollte man nicht leichtfertig und ohne Beratung entscheiden.
Uneinig sind die drei Entwürfe auch noch in anderen Fragen: Soll der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille nur dann gelten, wenn die Krankheit unumkehrbar tödlich verläuft?
Dies bejahen zwar alle drei Gesetzentwürfe. Aber zum Teil wird auch hier die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts verlangt. Kritisch wird es in den Fällen, in denen die Krankheit zwar nicht tödlich verläuft, der Patient damit aber nicht weiterleben will.
Nach zwei der drei Gesetzentwürfe ist auch hier immer der Patientenwille maßgeblich. Nach dem dritten nur dann, wenn die Patientenverfügung notariell beurkundet und die bereits beschriebene Beratung erfolgt ist.
Klar ist also noch gar nichts. Allerdings liegen nun endlich die Karten auf dem Tisch. Der Bundestag muss eine überfällige Entscheidung treffen. Denn dass dieses so wichtige Thema geregelt werden muss, wird kaum noch bestritten.