NRW Gerichtshof zum "Kommunal-Soli": Land darf Kommunen Mittel entziehen

Von den Reicheren nehmen und den Ärmeren geben: Was nach Robin Hood klingt, bringt viele Bürgermeister in NRW auf die Palme. Sie klagen gegen den „Kommunal-Soli“.

Der NRW-Verfassungsgerichtshof beschäftigt sich mit der Klage finanziell besser gestellter Kommunen gegen den umstrittenen „Kommunal-Soli“.

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Münster (dpa). Die Klage finanziell besser gestellter Kommunen gegen den umstrittenen „Kommunal-Soli“ könnte vor dem NRW-Verfassungsgerichtshof scheitern: Bei der mündlichen Verhandlung machte Präsidentin Ricarda Brandts am Dienstag deutlich, dass vom Land festgelegte Umlagen nicht grundsätzlich gegen die Verfassung verstoßen.

Generell dürfe das Land den Kommunen Mittel unter bestimmten Bedingungen entziehen, sagte Brandts in Münster. Mit Blick auf den „Kommunal-Soli“ sagte sie, dass der Eingriff in die Finanzhoheit der Kommunen dann gerechtfertigt sei, wenn die Gemeinden ihren Kernaufgaben trotz der Soli-Zahlung weiterhin nachkommen könnten.

Die Richterin erläuterte: Nach dem umstrittenen Gesetz würden Finanzmittel nur bei solchen Kommunen abgeschöpft, deren Steuerkraft deutlich über dem liege, was sie an Ausgaben abdecken müssten. Außerdem sei der Zugriff auf höchstens 25 Prozent der zusätzlichen Finanzkraft beschränkt. Daher könne der Eingriff in die Finanzhoheit der Kommunen per Umlage gerechtfertigt sein.

Das 2011 vom Landtag verabschiedete Gesetz sieht vor, dass die finanziell bessergestellten Kommunen seit 2014 pro Jahr 91 Millionen Euro beisteuern, um den finanzschwächeren zu helfen. Insgesamt werden 5,8 Milliarden Euro bereitgestellt. Damit sollen die begünstigten Kommunen bis 2021 ihre Haushalte ausgleichen.

Nach Ansicht der Bürgermeister von mehr als 70 klagenden Kommunen greift das „Stärkungspaktgesetz Stadtfinanzen“ in ihre vom Grundgesetz garantierte Finanzhoheit ein und verstößt damit gegen die Verfassung. Das sieht die Landesregierung anders. Am Dienstag blieben die Streitparteien bei ihren Standpunkten. Sein Urteil will der Verfassungsgerichtshof am 30. August um 10.30 Uhr verkünden.